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Re: [InetBib] Lizenzgebühren



On Thu, 2 Mar 2006 12:53:19 +0100
 "Marlies Ockenfeld" <marlies.ockenfeld@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>

Bei einem "Zitat" von 6 bis 7 Seiten erscheint mir
persönlich die Grenze
des Zitierens überschritten.

Wenn das Zitat fuer den Zusammenhang des Textes wichtig
ist, kann es durchaus noch laenger sein. Es kommt hier
nicht auf die absolute Laenge an, sondern auf den
Zitatzweck gemaess § 51 UrhG. Vielleicht lesen Sie erst
einmal § 51 Abs. 1 UrhG, bevor Sie Ihre persoenliche
Meinung hier zum besten geben. Fuer wissenschaftliche
Zwecke koennen auch vollstaendige Werke uebernommen werden
(Grosszitat). Und dann lesen Sie bitte auch noch BGH GRUR
1986, 59 Geistchristentum.

Die Honorarforderung ist natuerlich laecherlich. Niemand
wuerde auf dem Markt fuer 6-7 Seiten Zitat den genannten
Betrag ausgeben. Vor Gericht haette das sicher keinen
Bestand, auch wenn eine Urheberrechtsverletzung bejaht
wuerde.

Siehe auch
http://www.google.de/search?hl=de&q=karl+valentin+urhg&btnG=Google-Suche&meta=


Klaus Graf 



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