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[InetBib] Datenbanken und Linksysteme - Rechtslage



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Ablehnung der TIB Hannover, die TIBOrder-Datenbank mit einem Linksystem
zu verbinden, wie ich bereits am 6.1. in dieser Liste berichtete, wurde mit
dem Hinweis auf eine eindeutige Rechtslage begründet. Es stellt sich nun die
Frage, wie die Rechtslage bei der Nutzung von Datenbanken, die mit einer
Verwertung von Suchergebsnissen und im Falle der Linksysteme mit einem
deutlichen Mehrwert verbunden ist, aussieht. Wie kompliziert und
auslegungsvariabel die Rechtslage ist, kann man in der folgenden Darstellung
dazu sehen:
http://www.linksandlaw.de/linkingundframing23.htm

vielleicht kommt folgender Paragraph in Betracht?
UrhG § 87b
a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet
als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

In meinen Linksystemen werden die Hyperlinks auf die einzelnen, durch Copy
und Paste übernommenen Zitate der Datenbank gesetzt. Für den Benutzer
entsteht dabei ein deutlicher Mehrwert. Inwiefern wird dabei das Interesse
des Datenbankanbieters berührt oder sogar geschädigt, zumal die Linksysteme
nicht kommerziell verwendet werden?

Wie sieht also die Rechtslage speziell bei meinen Linksystemen aus? Ich wäre
Ihnen dankbar, wenn Sie dazu etwas Klärendes über diese Liste mitteilen
könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hehl

Kurt Schumacher Str. 25
93049 Regensburg
Tel. 0941 34980
johannes.hehl@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx




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