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[InetBib] Aufsatz zu § 52a UrhG
- Date: Thu, 19 Jan 2006 13:46:10 +0100 (CET)
- From: Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Aufsatz zu § 52a UrhG
Liebe Liste,
der für Forschung und Lehr sehr interessante § 54a UrhG ist Thema eines
lesenswerten Aufsatzes von
Kai Thum, Urheberrechtliche Zulässigkeit von digitalen Online-Bildarchiven zu
Lehr- und Forschungszwecken, in: Kommunikation und Recht (K&R), 2005, Heft 11,
S. 490-498.
Der Verfasser untersucht die urheberrechtliche Zulässigkeit von
Online-Bildarchiven. Dabei gibt es eine gut verständliche Einführung in die
urheberrechtlichen Grundlagen. Der Beitrag ist nicht nur für Bildarchive,
sondern auch für Textarchive relevant.
Großen Wert legt der Verfasser auf erklärende Einführungen:
So sind einscannen und uploaden jeweils Vervielfältigungen im Sinne von § 16
UrhG.
Das Online-Stellen ist überdies eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von
§ 19a UrhG.
Für Forschung und Lehre ist es nach § 52a UrhG nun erlaubt,
zustimmungspflichtiges Material online bereitzustellen, sofern der Kreis der
Nutzer klein und überschaubar bleibt und keine kommerziellen Zwecke verfolgt
werden. Thum stellt die Rechtslage sehr übersichtlich dar.
Aus seinen Ausführungen folgt, daß sich wohl nur ein Lehrstuhl, nicht jedoch
ein ganzer Fachbereich auf § 52a UrhG berufen kann. Zudem stellt Thum heraus,
daß das online zugängliche Material im Zusammenhang mit einem konkreten
Forschungsprojekt stehen soll.
Fraglich erscheint die Feststellung, daß die Gebotenheit in § 52a UrhG sich
auch insoweit auf die digitale Präsentation erstreckt, als eine analoge oder
digitale offline-Bereitstellung mit größerem Aufwand verbunden ist. Worauf ist
hier abzustellen? Für den Lehrenden ist es natürlich einfacher, den berühmten
Seminarordner in der Bibliothek aufzustellen. Lediglich für die Studenten ist
das mühsamer.
Man sollte die Gebotenheit wohl eher auf den Umfang des eingestellten Materials
beziehen. Das entspricht dem Sinn des Ausdrucks, wie er auch im benachbarten §
53 UrhG verwendet wird, und nicht auf die online-Präsentation an sich. In
diesem Sinne wohl auch Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 52a, Rn. 12.
Zutreffend weist Thum darauf hin, daß die Verwertungshandlungen der Nutzer des
online-Materials sich nicht nach § 52a UrhG richten, sondern nach den
allgemeinen Vorschriften, also § 53 UrhG, etwa bei Ausdrucken, Abspeichern auf
dem PC und dergleichen.
Insgesamt ein sehr empfehlenswerter, auch für Laien weitgehend verständlicher
Aufsatz, der im Rahmen von Aus- und Fortbildung zum für Bibliotheken (noch)
sehr relevanten § 52a UrhG gut verwendet werden kann.
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.