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Re: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
Lieber Herr Steinhauer,
Wie ist die Qualifikation der Bibliothekskooperation in Art. 12 als staatliche
Angelegenheit zu bewerten? Heißt das, dass an dieser Stelle die
bibliothekarische Fachaufsicht ins Spiel kommt? Also dass z.B. eine allgemeine
Benutzungsordnung gelten kann?
Dass Art. 19 jetzt knapper formuliert ist, sehe ich als großen Vorteil. Von
Teilbibliotheken ist nicht mehr die Rede, der Schwerpunkt liegt auf der
zentralen Organisationsform. Was meinen Sie dazu?
Herzliche Grüße, K. Söllner.
Konstanze Söllner
Universitätsbibliothek München
Leitung der Bibliothek Theologie - Philosophie
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Fon: ++49 (089) 2180-5251
Fax: ++49 (089) 2180-995251
E-mail: Konstanze.Soellner@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Eric Steinhauer
Bereitgestellt: Mittwoch, 7. Dezember 2005 17:08
Bereitgestellt in: Post - Inetbib
Unterhaltung: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
Betreff: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
Lieber Liste,
in der LT-Drs. 15/4396 wurde am 6. Dezember 2005 der Gesetzentwurf der
Bayerischen Staatsregierung zum neuen Bayerischen Hochschulgesetz
veröffentlicht.
Das Bibliothekswesen ist entgegen erster, sehr restriktiver Entwürfe des
zuständigen Staatsministeriums an mehreren Stellen ausdrücklich genannt.
Art. 12 Abs. 3 Nr. 4: die überörtliche Bibliotheks- und
Rechenzentrumskooperation ist eine staatliche Angelegenheit der Hochschule
Art. 16 Abs. 1 S. 2: kooperativer Leistungsverbund der Hochschulbibliotheken
mit der Bayerischen Staatsbibliothek
Art. 19 Abs. 5 S. 2, 1. Hs.: Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der
Hochschule.
Der Entwurf ist, was die konkrete Gestaltung des Bibliothekswesens an den
einzelnen Hochschulen angeht, im Gegensatz zum geltenden Recht (vgl. Art. 32
Abs. 5 BayHSchG) sehr zurückhaltend. Beachtenswert ist aber, daß im Gegensatz
zu Baden-Württemberg die Bibliothek als eigenständige zentrale Einrichtung der
Hochschule erhalten bleibt.
Zugleich werden den Bibliotheken auch staatliche Aufgaben zugeordnet. Damit
ragen sie über den engen Bereich der Hochschule hinaus und dürfen weitergehnde
Aufgaben wahrnehmen als bloße Dienstleister für Forschung und Lehre zu sein.
Mal sehen, ob das alles tatsächlich Gesetz wird.
Grüße aus Thüringen
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.