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Re: AW: Lizenzgebühr
- Date: Fri, 19 Aug 2005 14:44:07 +0200
- From: delin@xxxxxx (Delin, Peter)
- Subject: Re: AW: Lizenzgebühr
Lieber Herr Dürr,
ihre Juristin liegt in der Einschätzung, eine "Archivierung", also
Inventarisierung einer Videokassette in einer öffentlich zugänglichen
Bibliothek sei eine "öffentliche Vorführung" ganz sicher falsch.
Das übliche Verfahren in frei zugänglichen Bibliotheken oder anderen
gemeinnützigen Einrichtungen ist Kauf von Videos mit sog. "Home
Video"-Rechten und gemeinnütziger Verleih (nicht kommerzielle
Vermietung) zur privaten Nutzung an das allgemeine Publikum. Für die
zahlreichen gemeinnützigen Verleihvorgänge erhält der Rechteinhaber
einen Anteil an der sog. Bibliotkestantieme, die vom Bund und den
Ländern an die VG Wort gezahlt wird. Wer als öffentliche Einrichtung
sich für eine Kassette ein Recht zur nichtgerwerblichen öffentlichen
Vorführung aufdrängen läßt, obwohl er diese nur verleihen und nicht mehr
als 1 Besucher gleichzeitig vorführen will, würde quasi zweimal für
dieselbe Nutzung zahlen. Das ist sicherlich nicht im Sinne der
jeweiligen Haushaltsordnungen. Der hier dargestellte Zusammenhang gilt
übrigens auch für andere Medien wie Texte, Musik etc.
Im Fall von Frau Mayer stellt sich die Sache m.E. so dar:
- Wird das Video nur von jeweils einzelnen Besuchern an Einzelsehplätzen
betrachtet und nur von Institutsangehörigen intern zur
wissenschaftlichen Forschungsarbeit (auch von mehreren gleichzeitig)
genutzt, braucht sie kein nichtgewerbliches öffentliches Vorführrecht.
Der Film muss allerdings als gekauftes Werkstück vorliegen. Für die
wissenschaftliche Forschungsarbeit können sogar Mitschnitte aus dem
Fernsehprogramm kostenlos angefertigt und archiviert werden.
- Wird der Film mehreren Besuchern oder anderen Außenstehenden
vorgeführt, muss das Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung
erworben werden.
Falsch an der Darstellung des Senders ist m.E.:
> auch die Vorführung innerhalb einer Schulklasse oder Ansicht unter
> Kollegen am Arbeitsplatz [zu wissenschaftlichen Zwecken] und Archivierung in > Bibliotheken sind laut
> Urhebergesetz öffentliche Vorführungen
Richtig ist, für
> Vorführungen zu Dokumentations-, Schulungs-,
> Unterrichts- und Seminarzwecken
das Recht zur nichtgewerblichen, öffentlichen Vorführung in Anspruch zu
nehmen. Das will Frau Mayer aber gar nicht nutzen.
Herzliche Grüße
Peter Delin
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
Blücherplatz 1
10961 Berlin
Tel.: 030/90226-198
Fax.: 030/90226-290
email: delin@xxxxxx
http://www.zlb.de/index.html
> Frank.Duerr@xxxxxx schrieb:
>
> Liebe Frau Mayer,
> persönlich halte ich die "immensen Lizenzgebühren" ebenfalls nicht für
> gerechtfertigt.
> Allerdings handelt es sich bei dem in ihrem Falle genannten Peis
> tatsächlich um eine Größenordnung, die von den meisten Fernsehsendern
> angesetzt wird. Laut unserer Juristin ist die Archivierung von
> Filmmaterial in öffentlich zugänglichen Bibliotheken tatsächlich als
> "öffentliche Aufführung" zu werten. Auf jeden Fall sollten Sie sich,
> wenn sie denn das Material einzukaufen gedenken, den genannten Preis
> inklusive handling fee (also Material und Kopierkosten) bestätigen
> lassen, die ansonsten nämlich auch noch gerne berechnet werden.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Frank Dürr
>
>
> Frank Dürr
> RTL Television
> Mediendokumentation
> Aachener Straße 1036
> 50858 Köln
>
> Tel.:+49 221 456-5517
> Fax.:+49 221 456-900-5517
> mail:frank.duerr@xxxxxx
>
> ----------------------------------------------------------------------
> Von: owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
> [mailto:owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Kathrin Mayer
> Gesendet: Freitag, 19. August 2005 11:45
> An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
> Betreff: Lizenzgebühr
>
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> in der Hoffnung, daß dies der schnellste Weg zur gewünschten
> Information ist, ohne Paragraphen zu wälzen....
>
> Ist die folgende Aussage einer Rundfunkanstalt richtig, bei der wir
> einen Mitschnitt eines Fernseh-Beitrages über einen Künstler auf Video
> für die Bibliothek angefordert haben, der zu Recherchezwecken von
> einzelnen Personen in der Bibliothek eingesehen werden kann (also
> keine »öffentliche Vorführung« ist):
>
> »Da es sich bei Vorführungen zu Dokumentations-, Schulungs-,
> Unterrichts- und Seminarzwecken um öffentliche Vorführungen handelt -
> auch die Vorführung innerhalb einer Schulklasse oder Ansicht unter
> Kollegen am Arbeitsplatz und Archivierung in Bibliotheken sind laut
> Urhebergesetz öffentliche Vorführungen -, wird eine Lizenzgebühr nicht
> unter ? 260,-- zzgl. 7% MwSt. fällig.«
>
> ...ist wirklich allein die Archivierung und die Einsicht von Einzelnen
> eine »öffentliche Vorführung« die diese immensen Lizenzgebühren
> rechtfertigt??
>
> Herzlichen Dank und mit sonnigen Grüßen
>
> Kathrin Mayer
>
> ? ? ? ? ? ? ? ?
>
> Institut für moderne Kunst Nürnberg
> Kathrin Mayer
> Archiv / Bibliothek
> Luitpoldstraße 5
> 90402 Nürnberg
>
> Tel. 0911 - 240 21 16
> Fax 0911 - 240 21 19
>
> mayer@xxxxxxxxxxxxxxxxx
> www.moderne-kunst.org
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.