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Re: Promotionsordnungen, (war: Pruefungsarbeiten)
Besten Dank fuer die Korrekturen. Wenn es so ist, dass
Hochschulsatzungen bedenkenlos Vorschriften ueber das Ob
und Wie der Veroeffentlichung von Pruefungsarbeiten
(Dissertationen, Habilitationen und andere Abschluesse)
treffen koennen, so soll es mir recht sein.
Fuer den klassischen Druckzwang, der ja durch die
Moeglichkeiten der Mikrofiche-Ablieferung und in den
letzten Jahren auch zunehmend der Online-Ablieferung
abgeloest wurde, bleibe ich bei meiner Ansicht, dass die
Pflichtablieferung einer grossen Anzahl von Exemplaren
mindetens im Wert von mehreren hundert DM nicht anders denn
als Naturalabgabe verstanden werden konnte. Fuer Abgaben -
auch fuer Benutzungsgebuehren, die fuer eine staatliche
Leistung erhoben werden - bedarf es aber immer einer
Ermaechtigung durch Landesgesetz.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.