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vorgezogene Bundestagswahl 2005 und Par. 137k UrhG
- Date: Mon, 23 May 2005 11:41:34 +0200
- From: "W. Zimmermann" <post@xxxxxxxxxxxxx>
- Subject: vorgezogene Bundestagswahl 2005 und Par. 137k UrhG
Guten Tag,
hallo allerseits,
ich darf die Aufmerksamkeit der geschätzten Gemeinde dafür erbitten, dass
mit der Entscheidung für vorgezogene Neuwahlen zum Deutschen Bundestag im
Herbst 2005 wohl das Risko noch weiter steigt, dass es zu der Streichung des
§ 137 k des Urheberrechtsgesetzes vor dem 31.12.2006 nicht mehr kommen wird,
- und zwar wohl unabhängig davon, wer diese Wahlen gewinnen wird. (Normen
untenstehend beikopiert)
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Wolfgang Zimmermann
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Wolfgang Zimmmermann
Rechtsanwalt
PF 26 19 48
D 20509 Hamburg
Fon: 040 8187 80
Fax: 040 8187 90
mailto:post@xxxxxxxxxxxxx
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UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten
und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei
Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich
dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
UrhG § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für
Unterricht und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden.
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.