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Urheberrecht absurd



Die Maerz-Fassung des beliebten Hoeren-Skripts ist abrufbar:

S. 94 liest man:

"Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo nahezu vollständige Kopien ganzer Bücher oder Zeitschriften
ohne Zustimmung der Rechteinhaber angefertigt werden (§ 53 Abs. 4 S. 1 UrhG).
Sofern die Schutzfristen für diese Werke nach deutschem Recht noch nicht abgelaufen sind,
darf der Nutzer die Texte nicht zu wissenschaftlichen Zwecken aus dem Netz abrufen. Ferner
legitimiert § 53 UrhG nicht die öffentliche Wiedergabe des Materials (§ 53 Abs. 6 S. 1 UrhG).
Wer sich also zu Forschungszwecken Werke aus dem Internet lädt, darf dies nicht „posten“.
Zu beachten ist allerdings die Möglichkeit zur Einspeisung in Intranets (§ 52a UrhG)."


Abgesehen davon, dass der vorletzte Satz mit dem "posten" recht unverstaendlich und altbacken wirkt, halte ich eine Anwendung von § 53 Abs. 4 auf frei im Internet zugaengliche Werke fuer verfehlt. Es muss erlaubt sein, fuer eigene wissenschaftliche Zwecke sich das PDF einer Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver zur Offline-Nutzung herunterzuladen. Die meisten Betreiber solcher Server gehen selbstverstaendlich davon aus, dass dies gaengige Praxis ist. Der Sprecher des Urheberrechtsbuendnisses argumentiert extrem weltfremd.

Der reine Abruf (mit lediglich technischer Verfielfaeltigung im Cache des Browsers) eines ganzen Buch-PDFs ist entgegen Hoeren selbstverstaendlich statthaft, da die vorgesehene Nutzung durch Internetuser sonst gar nicht stattfinden koennte. Das gilt natuerlich auch fuer Hoerens eigenes Skript.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.