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Urheberrecht absurd
Die Maerz-Fassung des beliebten Hoeren-Skripts ist abrufbar:
S. 94 liest man:
"Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo nahezu vollständige Kopien ganzer
Bücher oder Zeitschriften
ohne Zustimmung der Rechteinhaber angefertigt werden (§ 53 Abs. 4 S. 1
UrhG).
Sofern die Schutzfristen für diese Werke nach deutschem Recht noch nicht
abgelaufen sind,
darf der Nutzer die Texte nicht zu wissenschaftlichen Zwecken aus dem
Netz abrufen. Ferner
legitimiert § 53 UrhG nicht die öffentliche Wiedergabe des Materials (§
53 Abs. 6 S. 1 UrhG).
Wer sich also zu Forschungszwecken Werke aus dem Internet lädt, darf
dies nicht „posten“.
Zu beachten ist allerdings die Möglichkeit zur Einspeisung in Intranets
(§ 52a UrhG)."
Abgesehen davon, dass der vorletzte Satz mit dem "posten" recht
unverstaendlich und altbacken wirkt, halte ich eine Anwendung von § 53
Abs. 4 auf frei im Internet zugaengliche Werke fuer verfehlt. Es muss
erlaubt sein, fuer eigene wissenschaftliche Zwecke sich das PDF einer
Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver zur Offline-Nutzung
herunterzuladen. Die meisten Betreiber solcher Server gehen
selbstverstaendlich davon aus, dass dies gaengige Praxis ist. Der
Sprecher des Urheberrechtsbuendnisses argumentiert extrem weltfremd.
Der reine Abruf (mit lediglich technischer Verfielfaeltigung im Cache
des Browsers) eines ganzen Buch-PDFs ist entgegen Hoeren
selbstverstaendlich statthaft, da die vorgesehene Nutzung durch
Internetuser sonst gar nicht stattfinden koennte. Das gilt natuerlich
auch fuer Hoerens eigenes Skript.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.