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Re: Verleumdung / Ueble Nachrede



Liebe Leser/innen von INETBIB!

Bilden Sie sich doch bitte selbst Ihre Meinung. Die Äußerungen von Herrn Graf
als Antwort (!) auf die Frage nach Wasserflaschen im Lesesaal enthalten ohne
erkennbaren Zusammenhang einige zusätzliche Aussagen über einen ganz
bestimmten Kollegen. Im Strafgesetzbuch stehen zwei Paragraphen:

-----------
§ 186 StGB Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
----------

Als Jurist halte ich es für durchaus möglich, daß Herr Graf sich mit seinen
Äußerungen nach § 186 oder § 187 StGB strafbar gemacht hat. Ich bitte alle
mitlesenden Juristen um ihre fachkundige Meinung. Alle anderen Leser/innen
bitte ich vor einer Äußerung in dieser Liste zunächst einmal (z.B. bei JURIS)
nachzulesen, wegen welcher Äußerungen Personen bereits nach diesen beiden
Paragraphen verurteilt wurden. Es kommt in diesem Zusammenhang ausschließlich
darauf an, was deutsche Gerichte als strafbare Äußerung ansehen, nicht die
persönliche Meinung einzelner Personen!

Wenn also mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Strafbarkeit von Herrn Graf
vorliegt, ist meiner Meinung nach der Listowner gezwungen, dagegen vorzugehen.
Leider zeigt sich Herr Graf nicht sehr einsichtig. Mir ist auch völlig unklar,
wie Herr Graf bei einem etwaigen Ausschluß aus INETBIB "gerichtlich dagegen
vorgehen" will. Ich habe noch nie ein Urteil oder ein Gesetz gesehen, das
einen "Anspruch" auf Teilnahme an einer Mailingliste festgestellt hat.

Was ich aber auf keinen Fall möchte: daß INETBIB zwangsweise geschlossen wird
oder Herr Schaarwächter irgendwelche Schwierigkeiten bekommt, nur weil Herr
Graf nicht wahrhaben will, daß unsere Rechtsordnung bei der Meinungsäußerung
gewisse Grenzen zieht.

Allseits ein schönes Wochenende

--
Harald Müller


---------- Original Message ----------------------------------
From: Klaus Graf <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Reply-To: Internet in Bibliotheken <INETBIB@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Date:  Fri, 11 Feb 2005 14:17:15 +0100

>Sehr geehrter Herr Schaarwaechter,
>ich teile die Meinung von Herrn Mueller nicht. Ich kann nicht erkennen,
>dass eine wertende Feststellung, dass eine persoenliche oder
>"politische" Verantwortung des zustaendigen Bibliotheksleiters, der in
>der Umbauphase durch organisatorische Massnahmen im Rahmen der
>vorgegebenen unzulaenglichen Finanzausstattung fuer einen verstaerkten
>Brandschutz haette Rechnung tragen muessen (ich beziehe mich hier auf
>wiederholte Leserbriefe in der FAZ), gegeben und im hoechsten Masse
>kritikwuerdig sei, die von Ihnen bzw. von Herrn Mueller ins Feld
>gefuehrten Tatbestaende erfuellen und nicht vom Grundrecht der
>Meinungsfreiheit gedeckt sind. Eine Absicht habe ich Herrn Knoche nicht
>unterstellt.
>
>Wenn Sie aufgrund der oben gegebenen Erlaeuterung mich meinen aus der
>Liste ausschliessen zu muessen, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen.
>
>Dr. Graf
>


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.