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Re: Ausschluß von Prüfungsa rbeiten auf Servern (war: Prüfungsarb eiten und Bibliotheken)



Hallo Herr Steinhauer,

On Tue, 23 Nov 2004 10:28:57 +0100 (MET) you wrote:

> [toll entworfener Sachverhalt]
> Fraglich ist, ob die Beschränkung auf einen bestimmten Kreis von
> publikationsberechtigten Personen verhältnismäßig ist.
>
> Die Bibliothek verfolgt mit dem Dokumentenserver das zulässige Ziel,
> qualitativ hochwertige Arbeiten der Hochschule sowie Dokumente
> administrativen Inhalts der zentralen Einrichtungen zu publizieren.
>
> Das Kriterium der wissenschaftlichen Qualität wird hierbei durch die
> Einschränkung auf Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter als
> potentielle Autoren in geeigneter Weise erreicht. Sie sind die
> maßgeblichen Träger der Wissenschaftsfreiheit in der Hochschule.

Die Eigenschaft als Träger der Wissenschaftsfreiheit hat vielleicht in
der Frage des Grundrechtsschutzes, wie von Ihnen weiter unten ausgeführt
wurde, eine Bewandtnis. Das halte ich aber für höchst diskutabel. Eben
die angesprochenen Personenkreise sehen sich gern allein im Licht des
Art.5III. Das ist so dort aber überhaupt nicht festgelegt und läßt sich
*nicht* aus dem Wortlaut ableiten. ich empfehle dringendst die Lektüre
von BVerfGE 35, 79.
Letztlich wird man nicht auf die Art und Weise der Anstellung in
dieser Frage abstellen können - was jetzt eher auf die genannten
wissenschaftlichen Hilfskräfte gemünzt ist, die oftmals vergleichbare
Tätigkeiten wie "höher qualifizierte" studentische Hilfskräfte
erledigen. Denen stehen ebenso Rechte aus Art.5III zu. Somit ist Ihr
eingeflochtenes Wort "maßgeblichen" relativierender zu verstehen, als es
zunächst klingt.

> Ein milderes Mittel als die formale Einschränkung auf einen bestimmten
> Personenkreis ist nicht ersichtlich. Als Alternative wäre eine
> Einzelfallprüfung denkbar, die aber sehr aufwendig ist und letztlich
> wieder von Professoren und Mitarbeitern der Hochschule geleistet
> würde.

Das sehe ich allerdings teilweise anders. Man könnte z.B.
unterschiedliche Kollektionen voneinander abgrenzen, so dass
möglicherweise eine Publikation infrage käme, aber nicht in einem
"Empfehlungs-"Bereich. Dass dennoch eine Einschränkung zumindest auf
Angehörige der Universität gemacht werden müßte, soll hier nicht infrage
gestellt werden und läßt sich vor dem Hintergrund, dass ein an eine
bestimmte Hochschule angegliederter Dokumentenserver eben nur Dokumente
aus dieser Universität erfasst, auch begründen. Aber eine komplette
Ablehnung ist m.E. eben nicht das mildeste Mittel.

Letztlich wird man das alles aber genau im Lichte der Wortlaute aller
genannten Ordnungen (PubServer, Studienordnung etc.) betrachten müssen.
Es wäre aber sehr schade, wenn man zukünftig jede Arbeit auf einen
Server klagen müßte. Im übrigen hinkt Ihr Vergleich mit dem an die
Bibliothek geschenkten Buch gewaltig.

Mit freundlichen Grüßen,

Hans-Werner Hilse


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