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Antw: AW: Ablieferung Diplomarbeiten - Korrektur der Korrektur
- Date: Mon, 22 Nov 2004 12:33:28 +0100
- From: "Josef PAUSER" <j.pauser@xxxxxxxxxx>
- Subject: Antw: AW: Ablieferung Diplomarbeiten - Korrektur der Korrektur
Liebe Liste!
Die Rechtslage in Österreich ist tatsächlich ein wenig vielschichtig:
(Staatliche) Universitäten unterliegen dem UG 2002, das aber nur eine
Verpflichtung zur Ablieferung der Dissertationen an die ÖNB kennt.
Diplomarbeiten sind allein an den jeweiligen UBen zu sammeln.
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Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre
Studien (Universitätsgesetz 2002)
BGBl. I Nr. 120/2002 idgF
[...]
Veröffentlichungspflicht
§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv
beurteilte Diplom- oder Magisterarbeit, Dissertation oder
künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit oder die Dokumentation der
künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit durch Übergabe an die
Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad
verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der
Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein
vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder
Magisterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder
Magisterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom-
oder Magisterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht
ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile,
die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv
beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die
Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen.
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser
berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare
für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem
Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende
glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche
Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
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Fachholschulen unterliegen dagegen dem FHStG, wo keine
Veröffentlichungspflicht zu finden ist. Die Erhalter der
Fachhochschulstudiengänge erstellen je eigene Studienpläne und
Prüfungsordnungen. Darin kann man eine solche Veröffentlichungspflicht
festlegen. Wo dies geschehen ist, kann ich hier aber mangels eines Überblicks
- es gibt über 140 Fachholschulgänge - nicht genau darlegen.
Nähere Infos zu den FH in Österreich:
http://www.fhr.ac.at
http://www.fachhochschulen.at
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Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG)
BGBl. Nr. 340/1993 idgF
§ 3 Abs.2 Z. 6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen
Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung
ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer
Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt.
In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen besteht die
Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen
Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen
sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende
Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen
Prüfung.
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Hinsichtlich der (neuerdings erlaubten) Privatuniversitäten gilt, das solche
nur zugelassen werden, wenn Studienpläne (detaillierte Curricula) und
Prüfungsordnungen den materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach
internationalen Standards genügen. Was immer das heißt ...
http://www.akkreditierungsrat.at
Was mit den Masterthesen der "postgradualen Universitätslehrgänge" geschieht,
müßte man auch einmal überprüfen. "Freiwillige" Abgaben gibt es.
Verpflichtende Ablieferungen müßten ebenfalls in den jeweiligen Studienplänen
und Prüfungsordnungen verankert sein.
Fazit: Im Österr. Verbundkatalog finden sie jedenfalls die Dissertationen und
Diplomarbeiten der staatlichen Universitäten; fallweise auch diejenigen der
Fachholschulen, falls sie am Verbund teilnehmen und deren Arbeiten auch in den
jeweiligen FH-Bibliotheken gesammelt werden. Manchmal übernehmen aber andere
Bibliotheken diese Aufgabe freiweillig. Eine Gesamtliste zur Frage "Wer wo was
wann gesammelt hat" scheint momentan nicht zu existieren.
MfG
Josef Pauser
>>> Bernd.Rohde@xxxxxxxxxxxxx 22.11.2004 09:13:27 >>>
Liebe Frau Bargmann, liebe Liste,
> eine Studienkollegin hat mich auf einen Irrtum meinerseits hingewiesen,
> den ich nun richtigstellen will. Die Österreichische Nationalbibliothek
> akzeptiert nur Diplomarbeiten von Fachhochschulen nicht mehr, von
Universitäten schon.
> Ich bitte Sie, mein Missverständnis zu entschuldigen.
Mit welcher Begruendung? Sowohl Universitaeten als auch Fachhochschulen sind
Hochschulen, demnach sind doch die Pruefungsarbeiten von beiden als
Hochschulschriften zu werten. Ist das nicht eine Ungleichbehandlung?
Oder haengt das letztendlich mit der unterschiedlichen Traegerschaft zusammen?
Soweit mir bekannt ist, unterstehen die Universitaeten in Oesterreich dem
Bund, sind oeffentlich-rechtliche Koerperschaften und die Fachhochschulen sind
in den Haenden der jeweiligen Bundeslaender mit einer etwas anderen Rechtsform
(eine Art GmbH).
Die Frage der rechtlichen Ausgestaltung einer Hochschulform sollte aber nicht
davon abhalten, Hochschulschriften, wenn schon nicht zu sammeln, so doch
moeglichst vollstaendig zu verzeichnen (Nationalbibliographie).
Gruss aus dem heute verzwiebelten Bern (Zibelemaerit)
(http://homepage3.nifty.com/prof_m/ch/festivals/tamanegi.htm - Schoene Bilder;
Text fuer die, die Japanisch koennen ;-) )
Bernd Martin Rohde
__________
Bernd Martin Rohde, Dipl.-Bibl. (FH)
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