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Re: Publikationsrechte Gutachten



On Tue, 14 Sep 2004 13:15:32 +0200
 Reiner Merker <r.merker@xxxxxxxxxx> wrote:
> Liebe Liste,
> im Rahmen eines, durch den Freistaat Thüringen
> vorgenommenen, 
> Evaluationsverfahrens wurde u.a. zu unserer Einrichtung
> ein Gutachten 
> erstellt. Nun sind wir aber mit diesem Gutachten nicht
> einverstanden und 
> haben auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Es
> stellt sich 
> für uns aber das Problem, dass dieses Gutachten weder
> durch die 
> beauftragende Stelle, die Stiftung Ettersberg, noch durch
> den Gutachter, 
> Herrn Prof. Wilke, einer interessierten Öffentlichkeit
> zur Verfügung 
> gestellt wird. Beispielsweise wurde H-Soz-u-Kult eine
> entsprechende 
> Anfrage abschlägig beschieden.
> Da wir sehr daran interessiert sind, dass der
> Diskussionsprozeß nicht 
> nur hinter verschlossener Tür stattfindet, stehen wir vor
> der Frage, ob 
> wir nun dieses Gutachten auf unserer website
> veröffentlichen können? 
> Gibt es Ihrerseits Erfahrungen mit solch einer Situation?
>  Können wir 
> als begutachtete Einrichtung und  auch  Empfänger des
> Gutachtens frei 
> damit umgehen, bzw. mit den Passagen, die uns betreffen?

IANAL! Keine Rechtsberatung!

Nein, da davon auszugehen ist, dass das Gutachten
urheberrechtlich geschuetzt ist.

Wenn der Ersteller des Gutachtens deutlich gemacht hat,
dass er keine Veroeffentlichung wuenscht, ist es schwierig,
eine Veroeffentlichung gemaess § 6 UrhG anzunehmen.

Dies ist aber die Voraussetzung dafuer, dass Teile des
Werks ueberhaupt zitiert werden duerfen (§ 51 UrhG "nach
der Veroeffentlichung"). In einer die Oeffentlichkeit
wesentlich betreffenden Frage kann aber ggf. mit dem
Grundrecht der Meinungsfreiheit argumentiert werden, aber
die Zivilgerichte haben dafuer wenig Sympathie (vor allem
nicht der BGH).

Einmal mehr erweist sich das geltende UrhG als
unbefriedigend. Aber dagegen will ja hier niemand etwas tun
-> www.urheberrechtsbuendnis.de

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.