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Re: Uni Heidelberg: Oh, was finde ich denn da?



Liebe Liste, lieber Herr Müller,

ich stimme Ihren Ausführungen im Ergebnis voll zu, möchte aber zum
Zitatrecht aus § 51 UrhG ergänzen, daß es als Schrankenrecht natürlich auch das Recht
aus § 19a UrhG einschränkt, soweit es um ein bereits erschienenes Werk geht.
Die im topic diskutierte Verwendung eines kompletten Werkes ohne Zustimmung
des Autors kann daher nach § 51 Nr. 1 UrhG zulässig sein. Dann hätten die
Heidelberger aber die gesamte Mail kommentieren und sich mit allen ihren Aussagen
auseinandersetzen müssen. In diesem Fall hätten sie die Mail ohne Zustimmung
des Verfassers vollständig veröffentlichen können.
Dabei setze ich freilich voraus, daß ein posting in der INETBIB eine
Veröffentlichung darstellt und das Zitat dann eben "nach dem Erscheinen" erfolgt,
wie es § 51 UrhG verlangt. Wenn man freilich eine Mail an die Liste NICHT als
Veröffentlichung wertet, dann greift § 51 UrhG nicht, und es gilt §19a UrhG
ohne Einschränkung. So klar das auf den ersten Blick aussieht, der Teufel
steckt im Detail. Was ein erschienenes Werk ist, bestimmt § 6 II 1 UrhG. Danach
gilt:
"Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der
Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind."

Hier ist problematisch, ob ein Veröffentlichung im Internet ein Erscheinen
im Sinne des Gesetzes ist, denn das Gesetz redet von
"Vervielfältigungsstücken". Hier streiten sich die Juristen, vgl. Schmid/Wirth, UrhG, § 6, Rn. 5 (kein
Erscheinen durch online-Publikation) einerseits und Dreyer/Kotthoff/Meckel,
UrhG (Heidelberger Kommentar ;-) )§ 6 Rn. 65 (Einstellen ins Internet ist
Erscheinen) andererseits. Wenn man sich der letzten Meinung anschließt, dann
kann das Zitatrecht greifen. Schließt man sich der ersten Meinung an, ist kein
Raum für das Zitatrecht und es bleibt dabei, wie Herr Müller es deutlich
formuliert hat. Allerdings, das sei angemerkt, ein Veröffentlichen im Internet
nicht als Erscheinen im Sinne von § 6 II 1 UrhG zu werten, erscheint mir in
hohem Maße weltfremd. Dann dürfte man reine Online-Texte nie vollständig
zitieren, bloß linken. Besonders lustig wird dies, wenn man reine Online-Texte in
einer konventionellen Print-Publikation im Rahmen des § 51 Nr.1 UrhG vollständig
wörtlich zitieren möchte. Tja, das Recht der Informationsgesellschaft ...
;-))


Schöne Grüße aus dem Thüringer Wald
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de 

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