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Re: Einladung zur ComInfo
Ines Wanke schrieb:
Sehr geehrter Herr Hauer,
...
Wie sieht es mit den urheberrechtlichen Bestimmungen aus? Dürfen die
Inhaltsverzeichnisse ohne weiteres als pdf-Dokumente ins Netz gestellt
werden oder haben Sie mit den einzelnen Verlagen Verträge darüber
abgeschlossen?
Dies nochmals zur Verdeutlichung. Der Leiter der Bibliothek des
Bundesgerichtshofs hat offenbar diese Mail bei dem verstaendlichen
Wunsch, mir eins auszuwischen, uebersehen.
Der Leiter des Bundesgerichtshofs kennt seinen eigenen Katalog nicht.
Ich habe den Karlsruher Gesamtkatalog aufgerufen, die beiden jur.
Bibliotheken angeklickt und Festschrift mit 2003 eingegeben. Im
Suchergebnis des BGH zu "Kirche und Religgion im sozialen Rechtsstaat"
findet man einen Link "Volltext/Multimedia", der zu einem PDF fuehrt,
das auf 5 Seiten das gescannte Inhaltsverzeichnis des Bandes enthaelt.
Bei "An den Grenzen des Rechts" fuehrt der gleiche Link zu einer
BSZ-HTML-Datei.
Der Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs mag mir bei diesen und
anderen Beispielen entgegenhalten, dass diese TOCs vom Jur. Seminar
Tuebingen eingebracht werden, was man der BSZ-Datei nicht ansieht, aber
es ist eine Tatsache, dass der Link in seinem OPAC diese TOCs, wie ich
schrieb, "zugaenglich macht", sie also ihm zuzurechnen ist.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.