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Re: Benutzerordnung



Ich begreife offen gesagt nicht, wo der Widerspruch liegt.
Es gibt hunderte von Kirchenbibliotheken, die ihre
Altbestands-Schaetze unbuerokratisch und benutzerfreundlich
Externen (z.B. Heimatforschern) zugaenglich machen - und
das ganz ohne Benutzerordnung!

Natuerlich bin ich dafuer, dass Privatbibliotheken und
Kirchenbibliotheken so weit wie moeglich von der
Oeffentlichkeit und interessierten Wissenschaftlern genutzt
werden sollen.

Aber bitte erklaeren Sie mir bitte nach deutschem und nicht
Schweizer Recht, warum das nur mit einer foermlichen
Benutzungsordnung gehen soll und wo die entscheidenden
rechtlichen Vorteile liegen.

Ob der Kapuzinerorden die Moeglichkeit hat, seine
Bibliothek in Muenster einem oeffentlichrechtlichen Regime
zu unterstellen, waere von der Rechtsabteilung des
Kapuzinerordens zu klaeren (dank diffiziler
staatskirchenrechtlicher Problematik  mehrere
Arbeitsstunden Arbeit fuer einen Justiziar, soweit ein
solcher vorhanden -> KOSTEN).

Bei oeffentlichrechtlicher Benutzungsordnung kommen dem
Benutzer die Regelungen des oeffentlichen Rechts zugute.
Viele Bibliotheken moechten aber gern ihren Benutzern
weniger Rechte einraeumen und diese soweit wie moeglich bis
aufs Hemd rechtlich ausziehen.

Bei privatrechtlicher Gestaltung handelt es sich um
Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB), die wirksam
einbezogen werden muessen und einer gesetzlichen
Inhaltskontrolle unterliegen.

Aber auch hier kann die Haftung des Benutzers nur in
Grenzen abweichend von den allgemeinen Vorschriften des BGB
geregelt werden.

Wenn der Benutzer Schaden verursacht, so hat er nach den
allgemeinen Gesetzen fuer diesen aufzukommen. Tut er das
nicht, erspart auch eine BenO dem Traeger keine Klage.

Vielleicht sehe ich den Jurifidizierungswahn zu kritisch,
aber die Vorstellung, dass eine Benutzung ohne
Benutzungsordnung ontologisch minderwertig sei, leuchtet
mir nicht ein.

Aber ich bin fuer Belehrungen immer offen ...

Klaus Graf


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