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Disclaimer - war: Workshop zum DINI-Zertifikat am 25.3. in Leipzig
Professionalitaet sollte sich nicht nur auf einen
Teilbereich beziehen. Es ist doch absurd, im Fragebogen zur
Zertifizierung eine Frage zu stellen, die erkennen laesst,
dass man auch nicht die geringste Ahnung von den
juristischen Fragen hat, die man zu beruecksichtigen
vorgibt. Da wuerde ich gern ein Zertifikat ueber
Zertifizierungsunfaehigkeit verleihen ;-)
http://www.dini.de/zertifikat/
"* Wurde ein Haftungsausschluss in einem Disclaimer
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998 AZ.: 312 O
85/98) sowie ein Impressum nach Teledienstgestz §6
formuliert?"
Die Berufung auf das LG HH ist so weitverbreitet wie
unsinnig. Siehe etwa:
http://www.jurawiki.de/Disclaimer
Und wer einem solchen Wiki nicht glaubt, moege den
Bibliotheksjuristen Thilo im BIBLIOTHEKSDIENST 36. Jg.
(2002) zur Kenntnis nehmen, der bereits im Titel das Urteil
des LG HH als Thema nennt
http://bibliotheksdienst.zlb.de/2002/02_03_07.pdf
Zitat:
"Zum einen ist dieses Urteil des LG Hamburg nie
rechtskräftig geworden, zum anderen erweist eine nähere
Betrachtung der Entscheidungsgründe, dass dort
weder zur Haftung für Hyperlinks im allgemeinen etwas
gesagt wird, noch eine Erklärung des Link-Anbieters, wie
die oben als Beispiel genannte, gefordert wird - im
Gegenteil hat das Gericht ohne weitere Ausführungen eine
derartige pauschale ?Freizeichnungsklausel? zu Recht als
unbeachtlich angesehen"
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.