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Re: AW: Rechtsanspruch auf Antwort?



> damit Herr Graf sein Recht und die Liste ihre Ruhe erhält ;-) , hier ein
> Auszug aus "Maunz-Dürig: Grundgesetz - Kommentar":

Also im Maunz-Duerig steht zumindest nicht explizit, dass es sich bei einer
Stellenbewerbung um eine von Art. 17 GG geschuetzte Petition handelt.
Wohl steht dort aber, dass eine Petition einer Namensunterschrift bedarf (d.
h. wohl einer eigenhaendigen Unterschrift, vgl. § 126 BGB). Dies ist zwar
nicht unumstritten, aber wohl doch ueberwiegende Ansicht. Demnach waeren
E-Mail-Petitionen  mangels eigenhaendiger Unterschrift kein Fall des Art. 17
GG. So verfaehrt uebrigens auch der Petitionsausschuss des Bundestages, siehe
http://www.bundestag.de/gremien/a2/a2_a.html.
Demnach wuerde eine Stellenbewerbung per E-Mail (und nur um solche ging es ja
Herrn Schramm in seiner Mail) unabhaengig von der Frage, ob es sich hierbei
um eine Petition handelt, jedenfalls nicht durch Art. 17 GG geschuetzt sein,
weshalb sich auch kein Anspruch auf eine Antwort aus Art. 17 GG ableiten
liesse.

Mit freundlichen Gruessen,
    Klaus Zaepke


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.