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Re: Rechtsanspruch auf Antwort
On Tue, 24 Feb 2004 13:09:42 +0100
Bernhard Kohl <kohl@xxxxxxxxxx> wrote:
> Sehr geehrter Herr Graf,
>
> Ihre Meinung halte ich hier für nicht zutreffend.
>
> Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße
> Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder
> sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen."
>
>
> Ich habe große Zweifel, ob eine Initiativbewerbung hier
> als
> Bitte/Forderung mit entsprechendem Anspruch zu
> qualifizieren
> wäre ("Stell mich ein!").
>
> Ich sehe eine unaufgeforderte Berwerbung eher als
> einfache
> Mitteilung, dass man dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur
> Verfügung steht.
Dem kann ich nicht zustimmen. Wer sich bewirbt, macht keine
allgemeine Mitteilung, sondern er wuenscht etwas: naemlich
die Pruefung seiner Bewerbung. Ich halte es fuer ziemlich
daneben, den ohnehin sehr geringen materiellen Schutzumfang
des Grundrechts aus Art. 17 GG - Anspruch auf Pruefung und
Bescheid - dadurch weiter zu verkuerzen, dass man in
sophistischer Weise Selbstverstaendlichkeiten negiert -
weil man dadurch moeglicherweise etwas mehr Arbeit haette
...
Siehe auch:
http://www.funkturm-heidkrug.de/dok/Petitionsrecht%20in%20der%20Kommune.htm
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.