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Rechtsanspruch auf Antwort
Den beiden, die in ihren Antworten einen Rechtsanspruch
verneint haben, sowie allen uebrigen Liustenmitgliedern sei
geraten, einen Grundgesetzkommentar heranzuziehen (wie ich
das getan hatte). Es kann ueberhaupt keine Rede davon sein,
a) dass eine Stellenbewerbung keine Bitte im Sinne des § 17
GG sei,
b) dass es sich um hoheitliche Taetigkeiten handeln muss
c) dass kein Rechtsanspruch auf eine Auskunft besteht.
Das Gegenteil ist jeweils der Fall. Siehe auch:
http://log.netbib.de/archives/2002/10/26/rechtskunde-petitionsrecht/
Das Petitionsrecht kann uebrigens vor den
Verwaltungsgerichten eingeklagt werden.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.