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Re: open source Kataloge



On Mon, 16 Feb 2004 08:26:07 +0200
 "Bernhard Eversberg" <ev@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
> On 14 Feb 04, at 21:59, Klaus Graf wrote:
> 
> > ANDERERSEITS: behaelt man sich im Katalog- und
> > Softwarebereich (z.B. Allegro)

Zur Klarstellung: Allegro ist, wie hier ja in einer
frueheren Diskussion herausgearbeitet wurde, keine Open
Source Software.

Die semantische Schluderei mit dem Begriff "offen" fiel mir
hier schon des oefteren auf. Nun haben die diversen
Open-Initiativen ja den Begriff nicht gepachtet, aber
aergerlich ist es doch, wenn Selbstverstaendlichkeiten als
grosszuegiges Entgegenkommen ausgegeben werden.

ALLEGRO ist eine kommerzielle Software wie andere auch.

Meine Meinung: Es waere sinnvoller, im Bibliotheksbereich
auch deutschsprachige Open Source Software zu entwickeln
und das Schicksal von ALLEGRO dann dem Markt zu
ueberlassen.

Wir lesen etwa im Web unter
http://www.biblio.tu-bs.de/acwww25u/bac/bac.htm

"Eigentumsvorbehalt
Die Datenbanken und Programme unterliegen dem Urheberrecht.

Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses
Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der
gesetzlichen Bestimmungen des gültigen
Urheberschutzgesetztes (UrhG) zulässig.

Das Recht, die Daten als Hilfe für die Katalogisierung
realer Bestände zu benutzen, räumen wir ein.

(c) für die Daten: Stadtbibliothek Wilmersdorf von Berlin,
2000
(c) für die Programme: Universitätsbibliothek der
Technischen Universität Braunschweig, 2000 "

Nachdem zur Zeit im Web alles und jedes von findigen
Anwaelten abgemahnt wird, sollte man vielleicht auch solche
inkompetenten Rechtevorbehalte abmahnen und zwar richtig
teuer.

Eigentumsvorbehalt: die beanspruchten Rechte haben mit dem
Sacheigentum so viel zu tun wie die Kuh mit dem
Drachenfliegen.

Urheberschutzgesetz: ist in Deutschland unbekannt. Das UrhG
ist das Urheberrechtsgesetz.

Ob die Katalogdatenbank zur Erstellung privater oder
institutioneller bibliographischer Datenbanken genutzt
werden darf, ergibt sich nicht aus den mir bekannten
Auslegungen des UrhG-Datenbankschutzrechtes.

Ich moechte - nicht zuletzt, weil ich dafuer nicht
kompetent bin - keine umfassende rechtliche Pruefung des
ALLEGRO-Knebelvertrags
http://www.allegro-c.de/vertrag.htm
vorlegen, sondern lediglich auf den Punkt aufmerksam
machen, dass ALLEGRO nur an Bibliotheken oeffentlicher
Traeger abgegeben wird. Wie man diese - juristisch dubiose
- Bestimmung mit dem Begriff "offen" zusammenbringen mag,
ist mir zweifelhaft. Hier wuerde ich mir wuenschen, dass
Mitbewerber gegen das Land Niedersachsen klagen.

Der Ausschluss jeglicher Gewaehrleistungsansprueche ist
uebrigens offenkundig nichtig.

Klaus Graf 


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.