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Re: BOND (war: AW: Online-Katalog der Bibliothek des Deutschen Technikmuseums Berlin)
Ich moechte auf zwei Aspekte als Benutzer aufmerksam
machen.
1. Bibliographische Recherche von
Internet-Benutzerarbeitsplaetzen anderer Bibliotheken
Eine solche zu ermoeglichen, ist Aufgabe von Bibliotheken.
Wenn aber z.B. die ULB Duesseldorf und die UB Koblenz ihre
Benutzer mit Netscape 4 abspeisen, so bedeutet dies, dass
Kataloge wie die angesprochenen schlicht und einfach nicht
benutzt werden koennen. Das ist nicht akzeptabel.
2. Rechtlicher Rahmen
Bibliotheken in oeffentlicher Traegerschaft agieren nicht
im rechtsfreien Raum, sondern sind an die Grundrechte und
die Grundsaetze des oeffentlichen Rechts gebunden.
Zu den Grundrechten zaehlt der Gleichheitssatz Art. 3 GG,
der hier gegen eine Diskriminierung von Nutzern, die andere
Browser benutzen, in Stellung gebracht werden koennte.
Ein fundierterer Rechtsanspruch ergibt sich aus
Rechtsnormen, die einen barrierefreien Zugang fuer
Behinderte zu oeffentlichen Einrichtungen zwingend
vorschreiben. Behinderte koennen nicht gezwungen werden,
auf einen Browser zu wechseln, der fuer ihre Zwecke nur
wenig geeignet ist. Das kann auch gerichtlich eingeklagt
werden.
Wie dem auch sei, die Zeche proprietaerer kommerzieller
Bibliothekssysteme zahlt letztlich immer der Benutzer ...
Klaus Graf
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