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Antw: Urheberrechtsfrage



Sehr geehrter Herr Wolber, liebe Liste!

In den Unterlagen eines Bibliotheksrechtskurses, den ich vor kurzem absolviert habe, findet sich folgende Information dazu: "§ 60 UrhG: Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste ... endet 70 Jahre nach dem Tode (31. Dezember des Sterbejahres) des Urhebers." 

Dieses Gesetz betrifft zwar Österreich, aber ich denke doch, dass diese Fristen international vereinheitlicht sind.

Mit lieben Grüßen aus Linz,

Irene Prähauser

Mag. (fh) Irene Prähauser
Kunstuniversität Linz - Bibliothek
http://www.ufg.ac.at/bib
+43 (0)732 7898 257 (Tel.)
+43 (0)732 7898 253 (Fax)

>>> klemens.wolber _at__ t-online.de 11/13 8:20  >>>
Liebe Liste!

70 Jahre lang sind die literarischen Werke eines Autors vor der 
rechsfreien Verfielfältigung geschützt. Stefan George, 1933 gestorben, 
das wäre meine Frage, ist seit / ab wann in diesem Sinne frei 
veröffentlichbar? Zählt hier das genau Geburtsdatum, das Jahr oder eine 
dritte Variante?

Viele liebe Grüße aus Freiburg

Klemens Wolber
(www.Freiburger-Anthologie.de)


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.