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Benutzungsordnungen



Liebe Freunde,

auf dringenden Wunsch einiger Listenteilnehmer hier der vollständige
Wortlaut der

"Benutzungsordnung vom 19.Oktober 1896 für die Lesehallen und die
Volksbibliotheken mit täglichem Betriebe"

in Berlin (zitiert nach: Arend Buchholtz: Die Volksbibliotheken und
Lesehallen der STadt Berlin 1850-1900. Festschrift der Stadt Berlin zum
fünfzigjährigen Bestehen der Volksbibliotheken 1.August 1900, Berlin 1900,
S.110-111):

§ 1. Die Lesehalle und die mit ihr verbundene Volksbibliothek sind täglich
geöffnet: an den Wochentagen abends von 6 bis 9 Uhr, an den Sonntagen
vormittags von 10 bis 12 Uhr. Nur an folgenden Tagen sind sie geschlossen:
am Neujahrstage, am Charfreitage, an dem ersten und zweiten Oster- und
Pfingstfeiertage, am Busstage und vom 24. bis zum 26. Dezember.

§ 2. Der Zutritt zur Lesehalle steht unentgeltlich jeder Person frei, die
mindestens vierzehn Jahre alt ist.

§ 3. In der Lesehalle stehen für die Benutzung an Ort und Stelle zur
Verfügung:
    1. die Bibliothek der Nachschlagewerke;
    2. Zeitschriften und Zeitungen
    3. die Bücher der Volksbibliothek, soweit sie nicht nach Hause
verliehen sind.
Gedruckte Verzeichnisse der Nachschlagewerke und der Zeitschriften werden
unentgeltlich verteilt. Gedruckte Bücherverzeichnisse der Volksbibliothek
liegen in der Lesehalle aus.

§ 4. Wer die in der Lesehalle aufgestellte Bibliothek der Nachschlagewerke
und die Zeitschriften und Zeitungen benutzen will, hat Bücher und
Zeitschriften selbst aus den Fächern zu nehmen und sie an ihren Platz
zurückzustellen.

§ 5. Wird ein Buch aus der Volksbibliothek zur Benutzung in der Lesehalle
gewünscht, so ist ein Bestellzettel nach ausliegendem Formular auszufüllen
und dem aufsichtführenden Beamten zu übergeben, der das Buch durch den
Diener holen lässt und den Zettel nach Rückgabe des Buches aushändigt. Die
gewünschten Bücher können auf Verlangen in der Lesehalle eine Woche lang
der Benutzung des ersten Bewerbers vorbehalten werden.

§.6. Die Bücher der Volksbibliothek werden unentgeltlich nach Hause an
jeden verliehen, der dem Bibliotheksverwalter als zuverlässig bekannt ist
oder sich durch einen Empfehlungsschein ausweist. Zur Ausstellung sind
berechtigt: alle Beamten, die ein Dienstsigel führen; die Hauswirthe für
ihre Miether; alle Personen, die dem Bibliotheksverwalter als verlässlich
bekannt sind.

§ 7. In der Regel werden zwei Bände oder von einer Zeitschrift ein Jahrgang
auf vierzehn Tage verliehen: dem Verwalter der Volksbibliothek steht es
aber frei, auch mehr BÄnde zu gleicher Zeit zu verleihen. Sind die Bücher
nach vierzehn Tagen nicht zurückgebracht worden, so werden sie durch einen
Boten abgeholt, dem der Entleiher dafür 25 Pfennige zu zahlen hat. Lehnt er
die Bezahlung ab, oder werden die Bücher trotz  der Mahnung nicht
abgeliefert, so wird der Entleiher von der Benutzung der Volksbibliothek
ausgeschlossen, und die Bücher werden auf gerichtlichem Wege beigetrieben.

§ 8. Die gedruckten Bücherverzeichnisse der Volksbibliothek werden zum
Selbstkostenpreise von 30 Pfennigen, die Quittungsformulare für die nach
Hause entliehenen BÜcher zu 5 Pfennigen das Dutzend verkauft.

§ 9. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Buches hat der Benutzer
Ersatz zu leisten.

§ 10. Die Verwalter der Lesehalle und der Volksbibliothek sind zur
Ertheilung von Auskünften verpflichtet.

§ 11. Das Rauchen und das laute Sprechen sind untersagt.


So weit die Volksbibliotheken und Lesehallen der Stadt Berlin.

In den vom Bibliotheksverband der Deutschen Demokratischen Republik
Bezirksgruppe Berlin" herausgegebenen "Beiträgen zur Berliner
Bibliotheksgeschichte", von denen sich noch etliche Exemplare im Bestand
meiner Bibliothek befinden, entdecke ich erst in den letzten Tagen das Heft
2, Berlin 1983, in dem sich auf S. 47-65 ein interessanter Aufsatz von
Sabine Schilfert befindet:
Die Bibliothek des Berliner "Gewerbhauses" - ein Beitrag zur historischen
Entwicklung von Bibliotheken unter dem Einfluß der industriellen Revolution.

Bei dem Gewerbhaus (gegr.1821) und dem Gewerbeinstitut handelt es sich um
Vorläufer-Institutionen der 1879 gegründeten Technischen Hochschule Berlin,
in deren Bibliotheken die für die technisch-industrielle Entwicklung
Preußens und für die Überprüfung und Registrierung von Patenten wichtige
Literatur gesammelt wurde (letztere bis zur Gründung des Reichspatenamtes
1877).

1857 wurde die Verantwortung für die Bibliothek des Gewerbhauses dem
Gewerbeinstitut übertragen.
Dessen Direktor Friedrich Wilhelm Nottebohm erließ im selben Jahr ein
umfangreiches "Reglement über die Benutzung der Bibliothek des Königlichen
Gewerbhauses. - Berlin: Ernst & Korn 1857."

Daraus einige Auszüge in der Darstellung von Sabine Schilfert:

"Die Öffnungszeiten waren erweitert worden. Die Bibliothek war nun 'mit
Ausnahme der Tage, an welchem sich der Verein zur Beförderung des
Gewerbefleißes in Preußen versammelt und der Festtage' viermal drei Stunden
wöchentlich zur Benutzung geöffnet. Das Lesezimmer stand den
-'Räthen und Hülfsarbeitern des Königlichen Handelsministeriums,
-Mitgliedern des Königlichen Gewerbe-Institutes und der Königlichen
Bau-Akademie,
-Zöglingen des Königlichen Gewerbe-Institutes, der damit verbundenen
Muster- Zeichenschule und der Baugewerbeschule,
-Studirenden der Königlichen Bau-Akademie,
-in Berlin studirenden Berg-, Hütten- und Salinen-Eleven'
zur Verfügung.

Eine bedeutende Stellung bei der Literaturversorgung nahmen die Mitglieder
der Deputation für Gewerbe ein, für die die Bestimmungen der Benutzung
weitgehend entfielen bis auf die originelle Festlegung, daß sie 'die ohne
Vermittlung des Bibliothekars entnommenen Werke, unter Angabe des
vollständigen Titels und der Katalog-Nummer mit ihrer Namens-Unterschrift
in das, zu diesem Zwecke in der Bibliothek zu haltende Kontrollbuch
einzutragen und in diesem die Rückgabe in gleicher Weise zu vermerken
haben.'"

Sabine Schilfert bemerkt noch, dass "diese Kontrollbücher und die ebenfalls
genannten Anmeldebücher weder veröffentlicht oder ausgewertet noch
überliefert wurden."

Daher kann leider nicht mehr überprüft werden, ob der Vertrauensvorschuss
der Bibliothekare in die Zuverlässigkeit der Mitglieder der
Gewerbe-Deputation gerechtfertigt war und diese alle oder zumindestens die
meisten Bücher zurück gegeben haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Frauke Mahrt-Thomsen
Bezirkszentralbibliothek Friedrichshain-Kreuzberg
Grünberger Straße 54
10245 Berlin


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.