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Re: Kopieren US-Diss.



Liebe Liste,
sehr geehrter Herr Müller,

> Für das Kopieren gilt einzig und allein deutsches Recht. Gemäß § 
> 53 UrhG dürfen urheberrechtlich geschützte Werke unter 
> bestimmten Voraussetzungen vervielfältigt werden. Ganze Bücher 
> dann, wenn sie seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind.
> 

kann nach § 53 UrhG wirklich ein zwei Jahre vergriffenes Werk kopiert
und dann - das ist ja wohl der Zweck der Ausgangsanfrage - in einer
Bibliothek zur Benutzung freigegeben werden?
Abs. 2 u. 4 sprechen vom "eigenen Gebrauch", für den die Vollkopie des
zwei Jahre vergriffenen Werkes zulässig ist. Im UrhG-Kommentar von
Gerhard Schricker (2. Aufl, München 1999) lese ich (als juristischer
Laie) dazu:
"Sonstiger eigener Gebrauch ist vor allem der betriebs- bzw.
behördeninterne Gebrauche durch ... Bibliotheken ... usw.; sie dürfen
durch ihre Mitarbeiter Vervielfältigungen zum internen Gebrauch
herstellen lassen. Eigener Gebrauch liegt dann nicht vor, wenn die
hergestellten Vervielfältigungsstücke zwar im Unternehmen oder der
Behörde verbleiben sollen, dort aber durch Dritte benutzt werden sollen
..." (§ 53, Rdnr. 17, S. 844)
Als wie bindend ist ein solcher Kommentar anzusehen? Ist danach nicht
eine Nutzung als Bibliotheksbestand (sei es präsent, sei es sogar für
die Ausleihe) ausgeschlossen? 

Viele Grüße aus dem überaus trüben Marbach,
Christoph Penshorn


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