ein herzliches Dankeschoen aus Jena für die schnellen Antworten
zur
Benutzungsordnung.
Hier vielleicht als Zusammenfassung zu diesem Thema die Mail von
Frau Beger (ZLB Berlin). Sie gab ihr Einverstaendnis zur Veroeffentlichung
Ihrer Mail in den Listen.
"Hier ein kleiner rechtlicher Exkurs durch die
Welt des BGB zur Geschäftsfähigkeit:
Von der Geburt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
ist ein Kind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Das heißt,
wenn Sie Kinder dieser Altersgruppe als Leser
zulassen, so kommt das Benutzungsverhältnis zwischen Bibliothek
und Eltern zustande, so dass auch nur die sich
anmelden können.
Rechtsgeschäfte (wozu das Benutzungsverhältnis
zählt) mit Kindern bzw. Jugendlichen zwischen dem vollendeten
7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind schwebend
unwirksam. Das Gesetz spricht von einer beschränkten
Geschäftsfähigkeit.(§ 106 BGB).
Das heißt, um ein Rechtsgeschäft mit ihnen wirksam abschließen
zu können,
bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
bzw. gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) Da das
Bernutzungsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis
darstellt, kann auch der sog. Taschengeldparagraf nicht zur
Anwendung kommen.
Die Zustimmung muss zwei Tatbestände erfassen:
- die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek
- die Zustimmung zur Haftungsübernahme.
Fehlt es an dieser Zustimmung, so kann gegenüber
dem Kind/Jugendlichen auch keine Forderung, wie
Begleichung der Mahngebühren und/oder Schadenersatz
gerichtlich durchgesetzt werden. Das ist der
Rechtsrahmen.
Nun aber zur Praxis: Die überwiegende Anzahl
der Öffentlichen (aber auch einzelene wissenschaftliche)
Bibliotheken in Deutschland verzichten ab dem
16. Lebensjahr - wie Ihre Bibliothek - auf die Vorlage der
Zustimmung und gehen damit bewußt das Risiko
ein, dass etwaige Foderungen nicht durchsetzbar sind.
Die Praxis hat aber gezeigt, dass die meisten
Forderungen, die an diese Altergruppe gestellt wurden, trotz fehlender
Rechtsgrundlage bereinigt wurden und darüber
hinaus diese Altersgruppe gar nicht soviele Schäden verursacht,
wie immer angenommen wird.
Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass
Sie Ihre Benutzungsordnung nicht zwingend ändern müssen.
Sie aber mit dieser Regelung keinen Anspruch
auf Durchsetzung Ihrer Forderungen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr in der Hand haben, da das Benutzungs(rechts-)verhältnis
schwebend unwirksam ist.
Ich empfehle Ihnen bei der nächst anstehenden
Änderung der BO die Zustimmungsklausel auf 18. Jahre
raufzusetzen. Es liegt danach ganz in Ihrem Ermessen
davon dann auch Gebrauch zu machen.
Falls in den von Ihnen angeschriebenen Listen
andere Aussagen zu diesem Thema diskutiert werden, stelle ich es
Ihnen frei diese Mail in die Liste einzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Beger
(Rechtskomm. des EDBI) "
Herzliche Gruesse aus dem feuchten Jena und eine gute "Restwoche".
Gesine Bankwitz
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