[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Stellungnahmeverfahren RAK-WB-Ergaenzungslieferung
- Date: Fri, 13 Jul 2001 16:19:25 +0200
- From: "Gömpel, Renate" <goempel _at__ dbf.ddb.de>
- Subject: Stellungnahmeverfahren RAK-WB-Ergaenzungslieferung
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit moechte ich Sie auf das unten beschriebene Stellungnahmeverfahren
aufmerksam machen. Ueber eine rege Beteiligung wuerden wir uns freuen.
Mit freundlichen Gruessen
Renate Goempel
********************
Entwürfe zur geplanten 4. RAK-WB-Ergänzungslieferung
Öffentliches Stellungnahmeverfahren
1. Hintergrund
Der Standardisierungsausschuss hat auf seiner konstituierenden Sitzung am
17. November 2000 eine Weiterentwicklung der RAK mit dem Ziel der
Integration der RAK-Sonderregeln beschlossen. Als Zeitrahmen für einen
entscheidungsreifen Entwurf hat der Standardisierungsausschuss Ende 2002
vorgegeben. Ein Projektplan, der Arbeitspakete für ein revidiertes
Gesamtregelwerk darstellt, wird momentan von der Arbeitsstelle für
Standardisierung erarbeitet und nach Absprache mit Mitgliedern der
Expertengruppe Formalerschließung dem Standardisierungsausschuss vorgelegt
werden.
Um bereits von der Konferenz für Regelwerksfragen, dem Vorgängergremium des
Standardisierungsausschusses, gebilligte Regeländerungen umsetzen zu können,
für die ein dringender Bedarf besteht, ist vom Standardisierungsausschuss
als Zwischenlösung die Erstellung einer Ergänzungslieferung zu den RAK-WB
bis Sommer 2001 beschlossen worden.
Die Expertengruppe Formalerschließung hat auf ihrer konstituierenden Sitzung
am 25. und 26. April 2001 die bereits von der ehemaligen Arbeitsgruppe
Formalerschließung für ein revidiertes Regelwerk erstellten Entwürfe im
Hinblick auf die Eignung für eine Ergänzungslieferung betrachtet. Die
Expertengruppe ist zu der Einschätzung und einem entsprechenden Beschluss
gelangt, dass Entwürfe, die nicht in die Logik, Struktur und Terminologie
der vorliegenden RAK-WB passen und eine Anwendung der RAK-WB erschweren, für
eine Ergänzungslieferung ungeeignet sind.
Als dringenden Bedarf, der durch eine Ergänzungslieferung ohne logische
Brüche abzudecken ist, sind von den Experten mehrheitlich folgende Bereiche
identifiziert worden:
- monographische Behandlung von Kongressen innerhalb der
bisherigen Rahmenbedingungen
- vorlagegemäße Ansetzungsregeln bei Präfixen und
Verwandtschaftsbezeichnungen in Titeln, Personen- und Körperschaftsnamen
- Individualisierung von Personennamen als fakultative Regel
statt der bisherigen Regel zur Unterscheidung gleicher Namen verschiedener
Personen
Der Standardisierungsausschuss hat das Votum der Expertengruppe
Formalerschließung zustimmend zur Kenntnis genommen und im Juni 2001 eine
Ergänzungslieferung mit diesem Umfang genehmigt.
2. Stellungnahmeverfahren
Nach der Geschäftsordnung des Standardisierungsausschusses bei Der Deutschen
Bibliothek <http://www.ddb.de/professionell/afs.htm> ist ein öffentliches
Stellungnahmeverfahren vorgesehen (§ 5,2 im Anhang: Geschäftsordnung der
Expertengruppen).
Die für die Ergänzungslieferung vorgesehenen Regeländerungen sind auf dem
FTP-Server Der Deutschen Bibliothek unter folgender Adresse veröffentlicht:
<ftp://ftp.ddb.de/pub/standardisierung/regelwerke/rak-wb/Entwuerfe_ErgLfg4.p
df>.
Redaktionelle Bearbeitungen an anderen Stellen des Regelwerks (z.B.
Beispiele; Bezüge zu anderen Paragraphen), die sich aus den Regeländerungen
ergeben, sind in dieser Datei noch nicht berücksichtigt. Sie werden vor der
Veröffentlichung der Ergänzungslieferung vorgenommen werden.
Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis zum 17. August 2001 an die
Vorsitzende der Expertengruppe Formalerschließung:
Gudrun Henze
Die Deutsche Bibliothek
Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main
Arbeitsstelle für Standardisierung
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main
Telefax: +49-69-1525-1010
mailto: henzeg _at__ dbf.ddb.de
Die eingegangenen Stellungnahmen werden der Expertengruppe
Formalerschließung zur erneuten Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die
Arbeitsstelle für Standardisierung berichtet dann dem
Standardisierungsausschuss über die Ergebnisse. Der
Standardisierungsausschuss entscheidet abschließend.
3. Zusammenfassung der vorgesehenen Regeländerungen
Für die monographische Behandlung von Kongressen innerhalb der bisherigen
Rahmenbedingungen werden geändert:
§ 7,1 Die Definition "begrenztes Sammelwerk" wird dahingehend erweitert,
dass ein Werk mit Kongressbeiträgen und dgl. auch dann als begrenztes
Sammelwerk gilt, wenn im Sachtitel oder Zusatz zum Sachtitel eine
Jahreszählung, Bandangabe o.ä. enthalten ist.
§ 502,1 Bei einer Veröffentlichung eines Kongresses, die nach § 7,1 als
begrenztes Sammelwerk zu behandeln ist, werden solche Angaben am Anfang, im
Innern oder am Ende des Sachtitels als Teil des Sachtitels angesetzt.
§ 110,1, Anm. 1 Die neue Anmerkung ist als fakultative Regel mit einem
Stichjahr (bis einschließliche 2001 erschienene Veröffentlichungen von
periodisch stattfindenden Kongressen) formuliert. Sinn der Anmerkung ist es,
die schon in den Katalogen befindlichen Aufnahmen nicht ändern zu müssen.
Gleichzeitig können aber nachträglich erstellte Aufnahmen für Ausgaben mit
Erscheinungsjahren vor 2002 nach der neuen Regel behandelt werden.
Präfixe (Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und
Artikel) und Verwandtschaftsbezeichnungen sollen im allgemeinen vorlagegemäß
angesetzt werden.
Die Expertengruppe Formalerschließung hat sich mehrheitlich gegen die
ursprünglich beabsichtigte Aufnahme der Neudefinition von "Ordnungswort"
ausgesprochen, da dies - über die Präfixregelung hinaus - weitreichende
Änderungen für die Indexierung bedeutet hätte und für diese Änderungen im
Gegensatz zur Präfixregelung noch kein Beschluss der Konferenz für
Regelwerksfragen bzw. des Standardisierungsausschusses vorliegt.
§§ 314 - 319 Ansetzung von Personennamen
§ 208,3 Die Sonderregel, nach der feststehende, zu einem geographischen
Namen gehörende Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen von Personennamen
bisher mit dem nachfolgenden Namensbestandteil als ein Ordnungswort
angesetzt wurden, entfällt.
§ 117,6, Abs. 2 Im Bereich der allgemeinen Regeln wird in diesem Absatz der
letzte Halbsatz gestrichen, "sofern diese nicht mit dem folgenden
Namensbestandteil ein Ordnungswort gemäß § 314,3 bilden".
§ 118 § 118 liegt auf einer Austauschseite. Hier ist nur der Bezug zu §
117 präzisiert worden. Bei Ansetzungssachtiteln alter Drucke soll die Groß-
bzw. Kleinschreibung nach den Bestimmungen von § 117,6, Abs. 1 und 2 (und
nicht nach Abs. 4) vorgenommen werden, da Abs. 4 nur für die
bibliographische Beschreibung gilt.
§ 131,3 Dieser Absatz entfällt. Gestrichen wird die bisherige Regelung, nach
der bei Eigennamen, Körperschaftsnamen und geographischen Namen mit Präfixen
und Verwandtschaftsbezeichnungen, die bisher mit dem zugehörigen
Namensbestandteil ein Ordnungswort bildeten, Spatien der Vorlage weggelassen
wurden und Anfangsbuchstaben des Präfixes bzw. der Verwandtschaftsbezeichung
groß geschrieben wurden.
Aus der neuen Präfixregelung resultieren weiter folgende Änderungen:
§ 403 Der bestimmte oder unbestimmte Artikel am Anfang eines
Körperschaftsnamens wird bei der Ansetzung im allgemeinen weggelassen.
Die bisherigen Ausnahmen (nicht bei grammatischer Änderung der
folgenden Wörter; nicht bei Artikeln am Anfang von Körperschaftsnamen in
arabischer und hebräischer Sprache) müssen um eine dritte Ausnahme erweitert
werden:
Feststehende, zu einem Eigennamen (Personenname, geographischer
Name) gehörende Artikel am Anfang einers Körperschaftsnamens werden bei der
Ansetzung nicht weggelassen.
Im Zusammenhang hiermit muss auch eine Änderung der Bestimmungen zur
Übergehung von Wörtern, Symbolen und sonstigen Zeichen bei der Ordnung
erfolgen:
§ 822,1, Abs. 2 Unverbundene Artikel am Anfang eines Personennamens und
unverbundene Artikel am Anfang eines Körperschaftsnamens oder Sachtitels,
bei denen die Artikel fester Bestandteil des Eigennamens sind, werden bei
der Ordnung nicht übergangen.
Individualisierung von Personennamen als fakultative Regel statt der
bisherigen Regel zur Unterscheidung gleicher Namen verschiedener Personen
§ 311 § 311 regelt bisher die Unterscheidung gleicher Namen verschiedener
Personen durch Ordnungshilfen.
Die Neufassung sieht fakultativ eine Unterscheidung gleicher Namen
verschiedener Personen durch Zusätze vor, die nicht zur Ansetzungsform
gehören. Dabei sind die Anregungen der PND-Redaktion und der PND-Partner
weitgehend berücksichtigt worden.
_____________________________________________________
Renate Goempel
Leiterin der Arbeitsstelle fuer Standardisierung
Die Deutsche Bibliothek
Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main
Adickesallee 1
D-60322 Frankfurt am Main
Telefon: +49-69-1525-1006
Telefax: +49-69-1525-1010
mailto:goempel _at__ dbf.ddb.de
http://www.ddb.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.