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Re: Rechte an Diplomarbeiten
On Thu, 5 Apr 2001, Klaus Graf wrote:
> Eberhard R. Hilf wrote:
> >
> > und hier die Meinung eines Prof.i.R. und sicher keines Rechtsgelehrten..
...
> >
> > Er darf sie sicher nicht als Arbeit des Institutes ins Netz stellen.
> > Im Gegensatz zu Dissertationen, die selbstaendige wiss. Arbeiten sind, ist
> > eine Diplomarbeit in aller Regel eine nicht selbstaendige Arbeit, sodass
> > der Betreuer nicht einfach wegescamotiert werden kann.
>
> Das ist nicht richtig. Sie soll die Befaehigung zum selbstaendigen
> wissenschaftlichen Arbeiten zeigen.
Eben: ''Befaehigung zeigen'', aber es ist keine selbstaendige Arbeit.
>
> Es geht um die Frage von "Rechten" des Betreuers. Diese koennen sicher
> nicht darin bestehen, dass er sich die Arbeitsergebnisse seiner
> Schuetzlinge in unfairer Weise zu eigen macht und damit seine
> Publikationsliste aufwertet. Gerade der nicht-oeffentliche Status dieser
> Arbeiten verleitet zum Missbrauch.
nana, wir gehen doch von nur guten Leuten aus als Normfall.
In der Tat aber sind die Sitten etwas verschieden: Publikationen, die
wesentlich auch Ergebnisse (sicher nicht die Formulierungen..) von
Diplomarbeiten benutzen, haben ueblicherweise als Koautoren alle
Beteiligten, Diplomand, Gruppen-Mitglieder, die beteiligt sind, Betreuer,
wobei meist alphabetisch vorgegangen wird, mit den Ausnahmen: Diplomand
zuerst, betreuer zuletzt.
> >
> > Zum InsNetzstellen durch das Institut ist natuerlich die zustimmung des
> > Kandidaten erforderlich. Pflichtabgabe an die Bibl. ist sicher nicht ok.
>
> Das ist die Frage. Rein rechtlich gesehen hielte ich eine
> Hochschulsatzung gewohnheitsrechtlich fuer ausreichend (aber wohl auch
> erforderlich), um eine Abgabepflicht solcher Arbeiten, deren
> Veroeffentlichung gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu begruenden.
Regeln bei Examensarbeiten werden in der Physik von der Konferenz der
Fachbereiche der Physik (Dekaneversammlung) verabredet.
Ganz sicher wird es dort keine positive Meinung zu einer solchen
Abgabepflicht geben.
>
> Es gibt eine solche Pflichtabgabe ausschliesslich fuer Dissertationen.
> Das heisst im Klartext: Die Rechtslage bei Habilitationen und
> Diplomarbeiten ist absolut identisch. Viele Habilitationsordnungen sehen
> die Pflichtabgabe oder sogar einen Druckzwang vor - ohne dazu durch
> Hochschulgesetze ermaechtigt zu sein. Habilitationen werden auch von DER
> deutschen Bibliothek gesammelt (und natuerlich auch von den
> Hochschulbibliotheken).
Die Rechtslage ist sicher nicht identisch: Habilitationen sind absolut
eigene wiss. Leistungen eines selbstaendigen Wissenschaftlers.
iER Hilf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.