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Re: Anfrage: Co-Autorenschaft bei wiss. Publikationen
- Date: Mon, 12 Mar 2001 17:59:39 +0100
- From: Klaus Graf <graf _at__ uni-koblenz.de>
- Subject: Re: Anfrage: Co-Autorenschaft bei wiss. Publikationen
Joachim.Lerchenmueller <Joachim.Lerchenmueller _at__ ul.ie> fragt nach
kontinentaleuropaeischen Parallelen zu Bestrebungen in Irland:
"An den nicht-naturwissenschaftlichen Fakultaeten irischer
Universitaeten
wird die Tendenz offensichtlich staerker, die Publikationspraxis
naturwissenschaftlicher Forschungsgruppen und -labors zu kopieren, d.h.
von Magistranden und Doktoranden wird verlangt, den/die Supervisor(s)
als Mit-Autor(en) zu nennen, auch wenn kein (nennenswerter)
intellektueller Input dieser Person(en) vorliegt."
Solche Bemuehungen im geisteswissenschaftlichen Bereich sind mir aus
Deutschland nicht bekannt. Vor allem bei den Dissertationen ist mir
dergleichen noch nicht begegnet.
Hilfreich sind aber vielleicht einige Saetze zur Frage, ob dem Betreuer
einer universitaeren Abschluss- oder Pruefungsarbeit
(Magister/Magistra-, Diplomarbeiten usw.) Rechte an dieser zustehen.
Ein online zugaengliches Merkblatt der Univ. Karlsruhe zu "externen"
Diplomarbeiten (von 1998) stellt dazu zutreffend fest:
"Die von allen einschlägigen Prüfungsordnungen geforderte selbständige
Bearbeitung des Themas einer Diplomarbeit schließt das Entstehen eines
Miturheberrechtes des betreuenden Professors selbst dann aus, wenn
von diesem (wesentliche) Anregungen für die Arbeit gegeben wurden. Eine
Betreuungsleistung, die einen urheberrechtlich relevanten Beitrag
darstellte, wäre mit dem Wesen einer Diplomarbeit als Prüfungsleistung
nicht vereinbar."
http://www.verwaltung.uni-karlsruhe.de/abt/h1/extdipl.htm#D
Siehe auch das Muenchner Merkblatt:
http://www.e-technik.fh-muenchen.de/studium/diplomarbeit/
Zur gedruckten Literatur sei verwiesen auf:
Winfried Veelken: Schutzrechtsfragen im Hochschulbereich - Studien- und
Diplomarbeiten, in: Wissenschaftsrecht 26 (1993), S. 93-134
Peter W. Heermann: Der Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft
und die urheberrechtliche Stellung von Hochschulangehörigen, in: GRUR
1999, S. 468-476
Natuerlich steht der Kandidat (die Kandidatin) in einem schwierigen
Abhaengigkeitsverhaeltnis, das ihn fuer solche unberechtigten
Forderungen gefuege machen kann. Aber von der deutschen Rechtslage
(Hoschschul- und Urheberrecht) her sind solche Zumutungen klar
abzuweisen. Abschlussarbeiten sollen selbstaendig erstellt werden, und
jeder Kandidat muss das Recht haben, ein Thema zu erhalten, bei dem er
ueber seine eigene Leistung uneingeschraenkt verfuegen kann. Er darf in
keinem Fall gezwungen werden, eine privatrechtliche Vereinbarung ueber
die Abtretung von Nutzungsrechten an den Lehrstuhl (diskutiert bei
Veelken aaO) unterzeichnen zu muessen.
Dr. Klaus Graf, Universitaet Freiburg
http://www.uni-koblenz.de/~graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.