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Denkmalschutzgesetz Oesterreich
Ich finde es bedauerlich, dass die lesenswerten VOEB-Mitteilungen aus
Oesterreich kuenftig nur noch auszugsweise im Internet nachzulesen sein
werden. Ich entnehme ihnen einen Artikel zum oesterreichischen
Denkmalschutzgesetz von 2000.
Tu felix Austria ... Zwar ist dorten auch nicht alles Gold, was glaenzt
und die Bibliothek der Grafen von Schoenborn-Buchheim konnte nicht
zusammengehalten werden, aber aus der Berichterstattung ueber das
restriktive oesterreichische Ausfuhrgesetz in der Oesterr. Zs. fuer
Kunst und Denkmalpflege entnehme ich ebenso wie den Bestimmungen des
neuen Gesetzes, dass es um den Schutz historischer Bibliotheken bzw.
Bibliotheksguts in Oesterreich wesentlich besser bestellt ist als in
Deutschland. Hier ist, das hat auch die Donaueschinger Katastrophe
gezeigt, Denkmalschutz im Bibliothekswesen (noch) kein Thema. Eine (vor
Mitte 1999) vielversprechende Arbeitsgruppe in Baden-Wuerttemberg hat
ihre Taetigkeit eingestellt, nachdem die fuer die Inventarisierung
beweglicher Kulturdenkmale am Landesdenkmalamt eingerichtete Stelle
nicht mehr besetzt ist!
Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf/#kulturgut
**
http://www.uibk.ac.at/sci-org/voeb/vm53-1.html#dosoudil
Ilse Dosoudil
Denkmalschutzgesetz
Mit 1. Jänner 2000 ist eine Neufassung des Denkmalschutzgesetzes in
Kraft getreten. Gleichzeitig wurde das Ausfuhrverbotsgesetz für
Kulturgüter, BGBl Nr.
391/1986 außer Kraft gesetzt.
Das Denkmalschutzgesetz findet Anwendung auf von Menschen geschaffene
unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher,
künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung
wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dazu zählen auch Gruppen von unbeweglichen Gegenständen und Sammlungen
von beweglichen Gegenständen ? auch Bibliotheken ? die wegen ihres
geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Zusammenhanges ein Ganzes bilden.
Es kann also das einzelne Buch aus einer Bibliothek unter Denkmalschutz
stehen oder die ganze Bibliothek. Das öffentliche Interesse an der
Erhaltung eines
Denkmales oder einer Sammlung wird gesetzlich vermutet, wenn die
Denkmale im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines
Landes oder von
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, gesetzlich anerkannten
Kirchen etc. stehen oder wenn eine Verordnung oder ein Bescheid des
Bundesdenkmalamtes
das öffentliche Interesse feststellt.
Die Ausfuhr von unter Denkmalschutz stehendem Kulturgut ist vom
Bundesdenkmalamt zu bewilligen, soferne keine Befreiung bzw. Begrenzung
der
Bewilligungspflicht in der Verordnung des BMUK festgesetzt ist. (BGBl,
II/484/1999):
5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien,
lithografische Matrizzen sowie Original-Plakate, soweit diese
Kulturgüter höchstens 50 Jahre als
sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht
ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter
15.000 Euro
7. Fotografien, Filme und die Negative zu solchen (ausgenommen Archive
oder Archivalien gemäß Kategorie 11 bzw. § 25 DMSG), soweit diese
Kulturgüter
höchstens 50 Jahre alt sind (sein können) oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend,
Wertgrenze für
Bewilligungsfreiheit: unter 15.000 Euro
8. Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich
Landkarten und Partituren) als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die
Kulturgüter höchstens 50
Jahre alt sind (sein können) oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als
50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend: generelle
Bewilligungspflicht
(Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).
9. Bücher, als Einzelstücke oder Sammlung, soweit sie höchstens 100
Jahre alt sind. Wenn älter als 100 Jahre Wertgrenze für
Bewilligungsfreiheit: unter 15.000
Euro (als Einzelstück oder Sammlung).
10.Gedruckte Landkarten, soweit sie höchstens 200 Jahre alt sind. Wenn
älter als 200 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 15.000
Euro.
Das Denkmalschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung des BMUK ist
insbesondere bei Leihgaben ins Ausland zu Ausstellungszwecken bzw. bei
Ausfuhr ins
Ausland zu Restaurierungszwecken zu beachten.
Ansuchenformulare sind beim Bundesdenkmalamt erhältlich. Die
Stempelgebühr bzw. jegliche Gebühr entfällt!
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.