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Antw: Re:_Re:_Umsatzsteuerpflicht_bei_I nternetgebühren
Lieber Herr Dr. Müller,
vielen Dank für die Auskunft, die hoffentlich auch unsere Stadtverwaltung beruhigt.
Einen braven Nikolaus wünscht Ihnen
Ludwig Bichlmaier, LA
>>> "Harald Mueller" <hmueller _at__ mpiv-hd.mpg.de> 06.12.2000 14.33 Uhr >>>
Liebe Inetbib-Liste!
> Im Zweifelsfall im Vorfeld eine rechtsverbindliche Auskunft vom
> örtlichen Finanzamt einholen, damit spart man sich später das böse
> Erwachen.
Die EDBI-Rechtskommission kann diese Vorgehensweise nicht
empfehlen. Jedes Finanzamt legt die einschlägigen Gesetze
natürlich im Eigeninteresse aus. Wir empfehlen einfach einmal ins
Gesetz zu schauen. Der bereits zitierte § 4 Ziff. 20 a UStG lautet:
"Von den unter § 1 Abs. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
20a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder,
der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: .... Büchereien..."
Dieser Satz sollte eigentlich aus sich heraus verständlich sein.
Natürlich gibt es einige Urteile von Finanzgerichten, die ihn
auslegen, indem z.B. klar gestellt wird, daß die benannten
"Umsätze" eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen, um
die grundsätzliche Steuerfreiheit aufrecht zu erhalten.
Die mir bis heute bekannt gewordenen Einnahmen von Bibliotheken
aus Internetgebühren können eine Steuerpflicht in keinem (!) Fall
begründen.
Mit juristischen Grüßen zum Nikolaus
Harald Müller
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