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AW: Urheberrecht und Fotokopien



Das bedeutet, dass jeder Autor oder Verlag in sein Buch reinschreiben kann
was er will. (ganz dasselbe bei Software-Produkten)
Richterlich werden solche Einschränkungen nicht geschützt, solange keine
gewerbsmässige Vervielfältigung vorliegt.
Vom Benutzer werden sie sowieso nicht beachtet. Zum Glück.
Und das wichtigste: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Viele Grüsse: Michael

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von:	Klaus-Dieter H. Schuett [SMTP:SCHUETT _at__ dhv-speyer.de]
> Gesendet am:	Mittwoch, 8. Dezember 1999 15:58
> An:	Internet in Bibliotheken
> Betreff:	Urheberrecht und Fotokopien
> 
> Liebe Listenteilnehmer,
> 
> Ich habe folgendes Problem:
> 
> In einem uns vorliegenden Buch steht:
> 
> "Kein Teil dieses Buches darf in irgendeiner Form mit elektronischen, 
> mechanischen oder anderen Mitteln einschließlich des Fotokopierens 
> oder Aufzeichnens bzw. mit Hilfe von Speicher- oder 
> Datenabrufsystemen ohne schriftliche Genehmigung des Verlages 
> reproduziert oder genutzt werden"
> 
> Bedeutet dies nun erstens , das auch Kopien gemäß § 53, 1 (privatem 
> Gebrauch) und § 53, 2.1(wiss. Forschung) Urheberrechtsgesetz nicht 
> mehr zulässig sind und wir demnach zweitens dieses Buch demzufolge 
> an einem, dem Nutzer nicht zugängigen Sonderstandort aufstellen 
> müßten  ??
> 
> Ich habe im Inetbib-Archiv nachgeschaut, aber leider nichts gefunden
> 
> Gruß
> 
> Klaus-D.H Schütt
> Klaus-Dieter H. Schuett
> Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften
> - Bibliothek -
> Freiherr-vom-Stein-Strasse 2
> D-67324 Speyer
> 
> Tel.:06232 645-240    Fax: 06232 654-307
> E-Mail:schuett _at__ dhv-speyer.de
> 


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.