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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider
> Sehr geehrter Herr Mueller !
>
> > Ihre Bemerkung:
> >
> > >angesichts der zum Teil recht wider-
> > > spruechlichen Aussagen der Bibliotheksrechtsexperten
> >
> > interessiert mich. Dürfte ich Sie bitten, mir und den anderen Lesern dieser
> > Liste kurz darzustellen, welcher Experte welche Aussage gemacht hat
> > (möglichst mit Fundstelle!). Mir scheint die Rechtslage nämlich recht eindeutig
> > zu sein. Das JSchG spricht von "technischen Maßnahmen". Dies KANN eine
> > Filtersoftware sein.
>
> Im BuB special-Heft zum Thema Internet schreiben Sie selbst auf Seite
> 14:
> "Sie [die oeffentl. Bibliothek] muss zukuenftig allerdings gemaess den
> Vorgaben des GjS einen Jugenschutzbeauftragten bennen sowie geeignete
> Zugangssoftware installieren ...".
> Nun sagen Sie, eine geeignete technische Massnahme KANN eine
> Filtersoftware sein.
>
> Fuer mich sind das zwei voellig verschiedene - widerspruechliche -
> Aussagen,
> denn zwischen MUSS und KANN eine Filtersoftware installieren liegen in
> diesem
> Fall Welten.
>
> Ausserdem sagen Sie zum Thema 'Jugendschutzbeauftragten' im gleichen
> BuB-Heft,
> ebenfalls auf S. 14:
> "Der neue § 7a GjS verpflichtet alle Einrichtungen, die Internetzugang
> bieten,
> also auch Bibliotheken (!), einen Jugendschutzbeauftragten zu
> beschaeftigen, ...".
>
> Hingegen steht in der DBI-Veroeffentlichung 'Internet in Oeffentlichen
> Biblio-
> theken' auf S. 51:
> "Deshalb kann vorlaeufig davon ausgegangen werden, dass oeffentlich
> zugaengliche
> Bibliotheken mit Internet-Plaetzen keinen (!) Jugendschutzbeauftragten
> bestellen
> muessen ...".
>
> Fuer eine Klarstellung dieser beiden Punkte waere ich dankbar.
Vielen Dank für diesen Hinweis. Mir selbst ist der Widerspruch auch schon
aufgefallen, nämlich bereits beim Schreiben der Texte!!!
Also: Nur die zweite (zeitlich von mir später verfaßte) Aussage ist richtig.
Bibliotheken müssen KEINEN Jugendschutzbeauftragten bestellen.
PS: Manchmal stellt man sich ja die Frage, ob eigentlich jemand liest, was
man mit viel Mühe zusammenträgt und ausformuliert. Ohne jede Ironie: Ich
danke Uwe Boettcher für seine kritische Lektüre, die es mir ermöglicht, eine
anfängliche juristische Fehlinterpretation klar zu stellen.
MfG
Harald Müller
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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek
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