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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider



> Wie steht es nun mit der Filtersoftware ? Muss oder kann eine
> Bibliothek Filtersoftware installieren ?

Der Frager gibt auch wirklich keine Ruhe (Stöhn!)

Also: Beide Aussagen müssen bestehen bleiben. Eine Bibliothek MUSS und
KANN Filtersoftware einsetzen.

1. Das JSchG schreibt zwingend den Einsatz von "technischen Vorkehrungen"
vor. Filtersoftware erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Eine Bibliothek
MUSS also Filtersoftware einsetzen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des
JSchG erfüllt sind UND ihr keine anderen "technischen Vorkehrungen zur
Verfügung stehen.

2. Eine Bibliothek KANN auch andere Möglichkeiten zum Jugendschutz
treffen. Leider hat mir bisher niemand in der Praxis eine solche funktionierende
Alternative vorgeführt. Deshalb halte ich diese Möglichkeit einstweilen für
hypotetisch. Oder kann mir bitteschön ein Leser dieser Liste eine ÖB
bezeichnen, die ihre Internet-Arbeitsplätze mit einer anderen "technischen
Vorkehrung" gemäß den Vorschriften des JSchG ausgestattet hat?

3. Deshalb bleibe ich - mangels einer realistischen Alternative - bei meinem
Satz, eine Bibliothek MUSS Filtersoftware einsetzen. Mir geht es bei dieser
Aussage zunächst nur darum, die Kolleginnen und Kollegen vor Strafverfolgung
wegen Verletzung des JSchG zu bewahren. Dazu sind EINDEUTIGE
Handlungsanweisungen unverzichtbar!!!

Noch Fragen, Kienzle?



Harald Müller

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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek

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