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Re: Software-Entleihung
> Hallo Liste,
>
> in der hiesigen Bibliothek sind Schulungsversionen einer
> bestimmten CAD-Software mit der Bitte (nicht des Herstellers!)
> gelandet, diese zu verleihen. Der Hersteller ist einverstanden unter der
> Bedingung, dass ihm jede einzelne Entleihung mit Name und Anschrift des
> Entleihenden gemeldet wird. Frage: ist die Weitergabe dieser Daten
> erlaubt, wenn eine Einverständniserklärung unterschrieben wird?
>
> Mfg,
> Carsten Buhr
>
>
>
> ----------------------------------------------------------------------
> Carsten Buhr Fachhochschule Hannover
> 05021/981-849 -Hochschulbibliothek-
> Carsten.Buhr _at__ arch.fh-hannover.de Bürgermeister-Stahn-Wall 9
>
> 31582 Nienburg
Aus der rechtlichen Ecke ist hierzu zu bemerken:
1. Die bibliothekarische Ausleihe einer CAD-Software bedarf KEINER
Zustimmung irgendwelcher Art. Die entsprechenden Vorstellungen von
Herstellern und Vertreibern sind schlicht falsch, weil durch keinerlei gesetzliche
Vorschrift gestützt. Bibliotheken sollten solche "frommen Wünsche" genauso
unbeachtet lassen, wie das in der Vergangenheit bereits bei Büchern,
Schallplatten und Videos der Fall war (Zitat: "Verleihen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung" = rechtlich unbeachtlich!).
2. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten (Name und Anschrift von
Entleihern) an Dritte ist nur mit AUSDRÜCKLICHER Zustimmung der
Betroffenen gestattet.
Mit freundlich-juristischen Grüßen
Harald Müller
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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek
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