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Re: Namensschutz von URL´s



Lieber Herr Didszun,
nach einer ,zugegebenermaßen schnellen, Recherche mit dem Fahnder habe
ich Ihnen einige Links / Dateien angehängt, die sich mit der für Sie
interessanten Thematik beschäftigen.

MfG
K. Siebler
Jur. Sem. Uni HD / Bibliothek


Didszun _at__ hsb-nov2.hsb.fh-weingarten.de wrote:

> Liebe Kollegen,
> an mich ist die Frage gerichtet worden, ob es einen rechtlichen
> Schutz auf den Namen einer Internetadresse (URL) im Sinne des
> Namensschutzes gibt, bzw. ob bei der Festlegung einer eigenen
> Internetadresse die Interessen Dritter zu beruecksichtigen sind.
> Weiß jemand etwas ueber diese Problematik?
> Mit freundlichen Gruessen
> P. Didszun
>
>           ******************************************
>           !  Peter Didszun
>           !  c/o Paedagogische Hochschule Weingarten
>           !  - Hochschulbibliothek Weingarten -
>           !
>           !          Kirchplatz 2
>           !          D-88250 Weingarten
>           !
>           !  Tel.: ++++/(0)751/501-367
>           !  Fax : ++++/(0)751/501-343
>           !
>           !  E-Mail: didszun _at__ hsb.fh-weingarten.de
>           ******************************************
>
>

Title: Rechtsschutz bei Domain-Namen
Institut für Rechtsinformatik (IfRI)
- URECHT Web-Dokumente -
Institut für Rechtsinformatik (Prof. Dr. Herberger)

UrhR am IfRI >> Bibliothek >> Aufsätze >> URECHT Web-Dok. 17/1999

Klaus Richter

Rechtsschutz für Internet-Domains


  • 1. Einleitung
  • 2. Domain-Namen
  • 3. Vergabe von Internet-Domains
  • 4. Wie erfährt man, ob ein Domain-Name bereits vergeben ist?
  • 5. Domain Grabbing
  • 6. Rechtsschutz
  • 7. Was tun im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung?
  • 8. Links
  • 1. Einleitung

    Der Gebrauch des Internet steigt weltweit explosionsartig an, und je größer die Zahl derer wird, die das Internet nutzen, desto mehr werden auch Konflikte zwischen den einzelnen Benutzern entstehen. Bisher sind Streitigkeiten und Dispute im Netz auf informellen Wege mit Hilfe der sogenannten Netikette gelöst worden. Doch diese Netikette sind von den Leuten aufgestellt worden, die das Internet entwickelt haben, einem relativ kleinen Kreis von Wissenschaftlern, Ingenieuren und auch Militärs. Mit der zunehmenden Verbreitung des Internet über diese Personengruppen hinaus wird es sich nicht mehr vermeiden lassen, Konflikte im Internet auch auf formalem Wege, beispielsweise vor Gericht, auszutragen. So hat sich zum Beispiel ein zunehmender Mißbrauch von Marken, Geschäftstzeichen, Namen und anderen Kennzeichen als Internet-Domains eingestellt, so daß inzwischen sogar Privatpersonen und Unternehmen versuchen, sich durch die Registrierung von Internet-Domains wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Der Beitrag wurde für die Zeitschrift Web-Master geschrieben und wendet sich in erster Linie an juristische Laien.

    2. Domain-Namen

    Damit das Internet richtig funktionieren kann, müssen die zahlreichen Benutzer oder Computer nicht nur lokalisierbar, sondern auch unterscheidbar sein. Diesem Zweck dienen die "Internetworking Protocol Addresses" (IP addresses), die aus einer längeren Ziffernfolge bestehen, beispielsweise 134.96.181.62. So praktisch IP-Adressen sein mögen, sie sind ganz und gar nicht benutzerfreundlich, so daß sie symbolische Anschriften als Synonym erhalten haben. Diese symbolischen Anschriften nennt man Internet-Domains, Domain-Namen oder einfach nur Domains. Ein Beispiel: http://www.flightsim.com.

    Von rechts nach links gelesen, werden hier der Top-Level-Domain, der Second-Level-Domain, der Server und das Übertragungsprotokoll ("Hyper Text Transfer Protocol") bezeichnet. Der Top-Level-Domain zeigt dabei an, zu welcher Organisation, Firma oder zu welchem Land die Adresse gehört. Der Second-Level-Domain kann beliebig bezeichnet werden und gibt oft Hinweise auf das, was man unter dieser Adresse findet ("flightsim" indiziert beispielsweise eine Site zum Microsoft Flight-Simulator). Die oben genannte Domain-Adresse ist nicht kommerziell, doch es gibt Unternehmen, die durch eine ihrem Firmennamen entsprechende Domain-Adresse im Internet Präsenz zeigen und im Internet Werbung mit ihren Produkten machen. Um so mehr liegt es diesen Unternehmen daran, ihren Firmennamen vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte - Privatpersonen oder Konkurrenzfirmen - zu schützen.

    3. Vergabe von Internet-Domains

    Das Internet kennt, anders als Online-Dienste wie Compuserve und AOL, keinen zentralen Betreiber, auch wenn die Internet Society (ISOC) in bestimmten Umfang administrative Aufgaben wahrnimmt und verschiedene Aufgaben auf andere Institutionen delegiert hat. So ist für die Vergabe von Internet-Adressen die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) zuständig. Für die USA vergibt das Internet Network Center (InterNIC) IP-Adressen und Domains, die gleiche Aufgabe wird in Europa von RIPE-NCC und in Asien von APNIC wahrgenommen. Network Solutions Inc. (NSI) vergibt im Auftrag von InterNIC Top-Level-Domains nach dem Prioritätsprinzip und jeweils nur einmal. Die Vergabe von Domain-Adressen durch NSI hat vorallem nach der Einführung der NSI Domain Name Dispute Policy zu mehreren Rechtsstreitigkeiten geführt. Second-Level-Domains mit dem Country-Code "de" werden durch das DE-NIC der Universität Karlsruhe verwaltet, das im deutschsprachigen Raum eine Monopolstellung einnimmt - sicher nicht immer zum Vorteil derer, die einen Domain-Namen beantragen wollen.

    4. Wie erfährt man, ob ein Domain-Name bereits vergeben ist?

    Wenn man herausfinden möchte, ob ein Domain-Name bereits anderweitig vergeben ist, kann man sich darüber bei dem WHOIS-Server oder bei DE-NIC informieren. Wer auf dem allerneuesten Stand sein will, dem sei empfohlen, durch Eingabe einer URL die Homepage unter einer bestimmten Anschrift einfach probeweise anzuwählen.

    5. Domain Grabbing

    Da NSI einen Domain-Namen nur einmal vergibt, kam es in den USA zum sogenannten "Domain-Grabbing": Privatpersonen und Firmen versuchten gezielt, durch Registrierung von Firmennamen als Domain-Adressen wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In manchen Fällen wurden die Domains dann auch verwendet, in anderen hingegen nur reserviert und damit für die Nutzung durch andere blockiert. Presseberichten zufolge soll in den USA der Privatmann Jim Cashel insgesamt 18 Namen von Zeitschriften und Firmen als Domains registriert haben. Dennis Toppen soll es sogar gelungen sein, mehr als 200 Domains zu registrieren, darunter so prominente wie lufthansa.com. Dies zog zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich, zum Beispiel MTV Networks vs. Curry oder McDonalds Corp. vs. Quittner. Hierzulande zeichnet sich eine ähnliche Entwicklung ab. Sogenannte "Domain-Börsen" verlangen unter Hinweis auf den angeblich rechtsfreien Raum eine Abstandssumme für die Überlassung einer Domain-Bezeichnung, die Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung von Internet-Adressen oder die Vergabe von Aufträgen. Ein zusätzliches Angebot macht der "Domain-Markt": ähnlich wie bei einer Börse kann der Nutzer eine Domain, die er sich hat reservieren lassen, aber nicht benutzen möchte, zum Kauf anbieten. "Domain-Markt" bietet dabei seine Vermittlung an und erhebt bei erfolgreichem Verkauf Vermittlungsgebühren. Die Reservierung einer Domain war bei DE-NIC bis zum Februar 1997 möglich, die Reservierungsfrist betrug dabei sechs Monate. "Domain-Markt" ermöglichte die Verlängerung der Frist um zwölf Monate durch die Einrichtung eines rein technischen Name-Servers. DE-NIC nimmt wegen zahlreicher Mißbrauchsfälle seit Februar 1997 keine Reservierungen mehr vor, bisher bestehende aber bleiben bis zum Ablauf der Reservierungsfrist wirksam bestehen. Auch wenn "Domain-Markt" auf seiner Begrüßungsseite meint "Aussagekräftige Domain-Namen werden immer knapper, denn viele Domains sind bereits reserviert - und werden doch nicht benutzt" und damit suggeriert, man könne sich noch Domains reservieren lassen: es ist nicht mehr möglich !

    Daß es sich hier keineswegs um einen rechtsfreien Raum handelt, wie manche meinen, beweisen zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Eine der wichtigsten stammt vom Landgericht Mannheim ("heidelberg.de", Az: 7 O 60/96; NJW 1996, 2736-2737), zahlreiche weitere Entscheidungen sind seitdem ergangen, von denen hier nur einige genannt werden können:

    Landgericht Köln, Az: 3 O 477/96 ("kerpen.de"); Landgericht Lüneburg, Az: 3 O 336/96 ("www.celle.de", "www.celle.com"); Landgericht Frankfurt, Az: 2-06 O 633/96 ("das.de").

    Die Entscheidungen der Gerichte fielen unterschiedlich aus: bis auf das Urteil des Landgerichts Köln ordneten die Gerichte den Verzicht auf die Domain-Adressen unter Berufung auf § 12 BGB (Namensrecht) oder § 249 BGB (Schadensersatz) an. Dabei ist die Rechtsprechung der Gerichte nicht einheitlich, manchesmal erscheint sie sogar geradezu hahnebüchen (Beispiel: Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. April 1997 - "krupp.de").

    6. Rechtsschutz

    Wie kann man sich gegen die Verwendung seines Namens als Adresse für eine www-Homepage zur Wehr setzen? Diese Frage ist äußerst komplex und unmöglich auf dem knappen Raum, der hier zur Verfügung steht, detailliert zu beantworten. Daher sollen kurze Stichworte genügen. Ein erstes Problem ist die Internationalität des Internet. Es stellt sich also beispielsweise die Frage, ob McDonalds in den USA sich dagegen zur Wehr setzen kann, wenn sich jemand hierzulande die Homepage "www.mcdonalds.com" und die email-Adresse "ronald _at__ mcdonald.com" zulegt (so geschehen in dem Rechtsstreit McDonalds Corp. vs. Quittner). Wenn ja - welches Gericht wäre zuständig? Wie ist die Zuständigkeit zu beurteilen, wenn eine Webseite im Ausland gewerbliche Schutzrechte im Inland verletzt? Kann man hier vor einem deutschen Gericht einen Prozeß führen, weil die Webseite im Inland abrufbar ist? Und welches Recht ist überhaupt anwendbar? Diese Fragen lassen sich - in Kürze - wie folgt beantworten:

    Für die Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen gilt grundsätzlich § 12 ZPO: "Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist". Werden gewerbliche Schutzrechte durch Internet-Domains verletzt, ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO: "Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist". Das gilt auch dann, wenn sich eine Web-Site, die mit deutschem Markenrecht kollidiert, im Ausland befindet, denn diese Sites können in aller Regel im Inland abgerufen werden. Voraussetzung ist allerdings auch, daß die Web-Site für den deutschen Markt bestimmt ist. Ist das nicht der Fall, bleibt in aller Regel nur die Klage vor einem Gericht im Ausland. Ist eine Klage eingereicht worden, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Hier sollen in aller Kürze die möglichen Anspruchsgrundlagen genannt werden. Aus dem Markenrecht kommen § 14 II MarkenG und § 15 II, III MarkenG in Betracht. Eine unbefugte Verwendung von Namen durch Internet-Domains kann durch § 12 BGB (Namensrecht) rückgängig gemacht werden - manche der oben genannten Gerichtsurteile stützen sich auf diese Norm. Kennzeichen, die nicht unter den Schutz des MarkenG und des § 12 BGB fallen, sind zwar grundsätzlich frei verwendbar, doch können unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3 UWG) in Betracht kommen. Ist der Anspruchsgegner eine Privatperson, bleibt zuletzt noch ein deliktsrechtlicher Anspruch aus § 826 BGB. Dieser setzt jedoch nicht nur einen Verstoß gegen die "guten Sitten", sondern auch Vorsatz voraus. Und gerade dieser dürfte in aller Regel nur schwer nachweisbar sein. Die Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob der Anspruchssteller auch gegen den rechtlich vorgehen kann, der die Domain-Adressen vergeben hat, also beispielsweise InterNIC oder NSI. Die Vergabestellen haften jedenfalls dann, wenn ihnen die Rechtsverletzung bekannt war oder sie sie hätten erkennen müssen. Letzteres ist in aller Regel dann der Fall, wenn bekannte Marken oder Geschäftsbezeichnungen vergeben werden (beispielsweise "McDonalds"). NSI hat mit seiner Domain Name Dispute Policy versucht, die Verantwortung für die Kenntnis einer Rechtsverletzung auf denjenigen abzuwälzen, der eine Domain-Adresse anmeldet: er muß erklären, daß die beantragte Domain-Adresse nicht in Rechte Dritter eingreift und er keine gesetzeswidrigen Zwecke verfolgt. Die Verantwortung für die Wahl einer Domain liegt beim Antragsteller, und er muß die Vergabestelle von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen. In die gleiche Richtung gehen übrigens auch die Vergaberichtlinien von DE-NIC.

    7. Was tun im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung?

    Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung empfiehlt der Frankfurter Rechtsanwalt Thomas Ubber: "Der Anspruchssteller sollte neben der Unterlassung der Domain-Nutzung auch die Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Domain gegenüber dem Vergabeinstitut verlangen. Eine derartige Erklärung gilt dann als mit Rechtskraft abgegeben. Im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens empfiehlt es sich, vom Anspruchsgegner eine Zustimmungserklärung gegenüber der Registrierungsstelle dergestalt zu verlangen, daß die Domain-Adresse auf den Anspruchsteller "übertragen" werden kann oder eine entsprechende Löschungsbewilligung erst zeitgleich mit dem eigenen Registrierungsantrag einzureichen. Dies ist erforderlich, um Zwischeneintragungen zu verhindern; ansonsten besteht die Gefahr, daß der Anspruchsgegner auf die Domain verzichtet und - noch bevor der Anspruchsteller die Domain selbst beantragt hat - die nächste Eintragung eines Dritten vorgenommen wird (aus: Thomas Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 6/97, S. 497 - 513, hier S. 511)".

    8. Links

    Urteile und Aufsätze zu Domainnamen von DE-NIC - bei aller Kritik an DE-NIC: ein hervorragendes Archiv, in dem sich die meisten deutschen Gerichtsurteile mit komplettem Urteilstext befinden.

    Online-Recht bei akademie.de

    Entscheidungssammlung Online-Recht

    Domainnamensrechte von Thorsten Bettinger, ein ausgezeichneter,sehr informativer Beitrag.

    Domain- und Namensrecht von Michael Schneider, ebenfalls ausführlich und informativ.

    Trademarks along the Infobahn, Dan L. Burk, zwar in englischer Sprache, aber lesenswert.

    DE-NIC Vergaberichtlinien

    Weitere Literatur sowie Links zur Thematik.

    Klaus Richter, Saarbrücken, 26. August 1997



    [Impressum]
    Title: Linksammlung zum Online-Recht - Domainnamen

    euleJuristisches Internetprojekt Saarbrücken
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    Linksammlung zum Online-Recht

    - Domainnamen -



     

        Rechtsnormen, Entwürfe

          Bundesrecht (via Transpatent)

            Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

            Markengesetz
             

          Völkerrecht

            WIPO Internet Domain Name Process
            Die World Intellectual Property Organization (WIPO) erarbeitet derzeit Empfehlungen für weltweit einheitliche Verfahren zur Vergabe von Domainnamen einerseits und zur Behandlung von Domainstreitigkeiten andererseits. Sie hat kürzlich einen Zwischenbericht vorgelegt, aus dem die Empfehlungen im Entwurfsstadium ersichtlich sind.
             
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        Rechtsprechung

          LG München I: Zeitpunkt des Kennzeichenschutzes; "fnet"
          Urteil vom 04.03.99 (17 HKO 18453/98)
          Der Domainname "fnet" ist nach Ansicht des Gerichts unterscheidungskräftig und genießt deshalb Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG.
          Dieser Schutz entsteht nicht erst mit der Eintragung als Marke, sondern zu bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Daher besteht an dem so geschützten Domainnamen gemäß § 6 Abs.3 MarkenG gegenüber einer zeitlich nach Aufnahme der Zeichenbenutzung eingetragenen Marke ein Recht mit älterem Zeitrang.

          LG Berlin: "d-"
          Urteil vom 09.06.98 (15 O 79/98)
          Das Gericht schrieb dem Präfix "d-" keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die betriebliche Herkunft eines Anbieters von CD-ROMs mit demselben Präfix zu. Zudem bestehe ein überragendes Freihaltebedürfnis. Es lehnte daher Unterlassungsansprüche des CDROM-Herstellers hinsichtlich der Verwendung von "d-" in Domain-Namen ab.

          OLG Hamburg: "Emergency.de"
          Urteil vom 05.11.98 (3 U 130/98)
          Das OLG stellte fest, daß der geschützte Titel eines Computerspiels durch eine gleichlautende Internetadresse ("emergency.de") für einen medizinischen Notfalldienst mangels Verwechslungsgefahr nicht verletzt werden kann.
          Interessanter ist der zweite Leitsatz, dem zufolge eine Internet-Adresse als namensartiges Kennzeichen gemäß § 12 BGB geschützt sein kann. Als prioritätsälteres Kennzeichen verdrängt sie später eingetragene Markenrechte.
          Die Entscheidung bestätigt das Urteil der Vorinstanz, LG Hamburg, "Emergency.de" vom 10.06.98 (Az.: 315 O 107/98).

          OLG Dresden: "Dresden Online"
          Urteil vom Urteil vom 29.09.98 (14 U 433/98)
          Das OLG Dresden befaßte sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für eine zeitliche Vorverlagerung des Titelschutzes, konkret mit den Anforderungen an das zeitnahe Erscheinen unter dem öffentlich angekündigten Titel. "Dresden Online" erschien zunächst nicht unter eigener Second-Level-Domain, sondern war nur indirekt über "SZ-Online.de" erreichbar. Das Gericht sprach den entsprechenden Überschriften bei "SZ-Online" die erforderliche Kennzeichnungsfunktion ab und qualifizierte sie als bloße Orientierungshilfen.

          LG München I: "Juris solvendi"
          Urteil vom 03.09.98 (Az.: 7 O 1299/98)
          Das LG München I nahm zur Verwechselungsgefahr bei Verwendung des Kennzeichens "Juris solvendi" Stellung.

          OLG Karlsruhe: "Zwilling.de"
          Urteil vom 24.06.98 (Az.: 6 U 247/98)
          Das OLG Karlsruhe zur Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Markennamens "Zwilling" und zum Problem der Verwendung eines identischen Domainnamens durch ein Internet-Dienstleistungsunternehmen.

          LG Hamburg: "Emergency.de"
          Urteil vom 10.06.98 (Az.: 315 O 107/98)
          Kann der Titel eines Computerspiels durch eine gleichlautende Internetadresse für einen medizinischen Notfalldienst ("emergency.de") verletzt werden?
          Siehe dazu auch die bestätigende Berufungsentscheidung des OLG Hamburg vom 05.11.98 (3 U 130/98).

          BPatG: Eintragungsfähigkeit der Marke "MCS"
          Beschluß vom 16.02.98 (30 W(pat) 310/96)
          Ist die Buchstabenfolge "MCS" als Marke eintragungsfähig?

          LG Frankfurt a.M.: Sittenwidrigkeit der Übernahme von Internet-Domains
          Urteil vom 10.02.98 (Az.: 2/14 O 412/97)
          Das Anbieten der Gelegenheit, den eigenen Geschäftsnamen als Domainnamen für das Internet zu erkaufen, ist nach Auffassung des LG Frankfurt sittenwidrig.

          OLG Hamm: "krupp.de"
          Urteil vom 13.01.98 (Az.: 4 U 135/97)
          Zur Zulässigkeit der Verwendung des Domainnamens "krupp.de" durch einen Dritten gleichen Familiennamens.

          BPatG: Unterscheidungskraft der Bezeichnung "BGHZ"
          Beschluß vom 17.07.96 (Az.: 29 W (pat) 93/94)
          Ist die Bezeichnung "BGHZ" markenrechtlich unterscheidungskräftig?

          LG München I: "juris.de"
          (Az.: 1 HKO 3146/96)
          Zur Zulässigkeit der Reservierung und Nutzung des Domain-Namens "juris.de".

          OLG Frankfurt: Internet-domain name und Freihaltebedürfnis
          Beschluß vom 13.02.1997 (Az.: 6 W 5/97)
           

          Entscheidungssammlung Online-Recht
          Online-Recht unterhält eine gut gepflegte Rechtsprechungsübersicht, die sich nach verschiedenen Kriterien durchsuchen läßt. Zu vielen Entscheidungen sind zudem Kommentare und Anmerkungen abrufbar.

          Entscheidungssammlung zum gewerblichen Rechtsschutz
          RA Frhr. v. Gravenreuth bietet auf seiner Homepage eine Rechtsprechungübersicht zum gewerblichen Rechtsschutz an. Zum leichteren Verständnis sind die Entscheidungen häufig mit systematischen Anmerkungen oder Kommentierungen versehen.

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        Literatur

          Grauwolf, M.: Eine sehr subjektive, polemische Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 13.01.98 (4 U 135/97)
          Wie man über die Krupp-Entscheidung des OLG Hamm auch anders denken könnte...

          Wenning R.: Der große Streit um Internet-Domain-Namen
          Hintergründe und Auswirkungen des Greenpapers der US-Regierung.

          Literaturauswertung zu Domainnamen
          Das Cyberlaw-Projekt der Universität Marburg erstellt eine laufend aktualisierte Literaturauswertung auf virtuellen Karteikarten zur Verfügung und verschafft damit vor allem einen guten Überblick über die seit 1996 erschienenen Zeitschriftenbeiträge.

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        Weitere Informationsquellen

          DPMApatentblatt
          Das Deutsche Patentblatt im Internet basiert auf den Original-Datenbeständen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Es wird an jedem Donnerstag, dem Veröffentlichungstag des Deutschen Patent- und Markenamtes aktualisiert und enthält Bekanntmachungen auf Grund des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes.
          Da das Angebot sich noch im Testbetrieb befindet, ist bis auf weiteres nur der Datenbestand vom 01.01.1997 (PW 1/1997) bis 26.11.1998 (PW 48/1998) recherchierbar.

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      Zusammengestellt und kommentiert von Georg Meyer-Spasche


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