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Re: AW: Zugaenglichkeit von US-Dokumenten bzw. anonymen Artikeln



Wego, Sophie wrote:
> 
> Sehr geehrte Frau Maier,
> 
> da es sich um Informationen zu einer noch lebenden Person handelt,
> können meiner Ansicht nach die Dokumente nicht in der Bibliothek
> zugänglich gemacht werden. Dies ist in den Archivgesetzen auch
> berücksichtigt. 

Die Archivgesetze haben keinerlei Relevanz fuer Bibliotheken, sondern
nur fuer Archivgut im Sinne der Archivgesetze.

Fuer Bibliotheken gelten die jeweiligen Datenschutzgesetze der
Bundeslaender, und der Datenschutzbeauftragte der Institution oder des
Landes ist auch der geeignete Ansprechpartner fuer solche Fragen.

Datenschutzgesetz Hessen:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/30_allgemeines/300-28-hdsg/hdsg.htm

Fuer oeffentlich nach dem Freedom of Information zugaengliche US-Akten
darf wohl auf § 3 verwiesen werden:

"Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in
allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie
        für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung
bestimmt sind."

Klaus Graf
--
http://archiv.twoday.net Weblog ARCHIVALIA


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.