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AW: AW: frei zugängl. Publikationen im www - Teil 2
- Date: Thu, 30 Jan 2003 08:44:38 +0100
- From: "Wollschlaeger, Thomas" <wollschlaeger _at__ dbf.ddb.de>
- Subject: AW: AW: frei zugängl. Publikationen im www - Teil 2
Witte, Gerd schrieb:
Gilt dies auch für Hochschulschriften, die als
elektr. Dokumente auf den Archivservern von Bibliotheken
liegen?
Lieber Herr
Witte,
ja, dies gilt auch
für Hochschulschriften auf den Archivservern der Bibliotheken. Genau wie für die
anderen Veröffentlichungen im Ineternet gelten für solche
Online-Hochschulschriften die gleichen urheberrechtlichen Schutzbestimmungen.
Zum Zweck der
Einhaltung dieser urheberrechtlichen Bestimmungen schliessen Bibliotheken und
Promovenden/Habilitanten einen Veröffentlichungsvertrag (bzw. die Promovenden
unterzeichnen eine sog. Einverständniserklärung), in dem zunächst nur der
jeweiligen Hochschulbibliothek das Recht übertragen wird, das Werk auf ihrem
Server zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Mit dem Einverständnis
des Promovenden kann die Hochschulbibliothek das digitale Werk auch an andere
Bibliotheken zur Archivierung und Veröffentlichung weitergeben - dies muss
jedoch explizit benannt sein (z.B. an die zuständige Pflichtexemplarsbibliothek,
Die Deutsche Bibliothek, eine Sondersammelgebietsbibliothek). Die Kopien der
Arbeiten bei diesen weiteren Bibliotheken unterliegen ebenfalls den
urheberrechtlichen Bestimmungen.
Das heisst,
Ausdrucke bzw. Speicherung auf eigene Datenträger aller dieser elektronischen
Hochschulschriften sind, wie für die anderen Werke, nur für den eigenen privaten
und wissenschaftlichen Gebrauch gestattet, nicht jedoch für das Einstellen in
einen Bibliotheksbestand (ausserhalb der veröffentlichenden
Hochschulbibliothek). Nur wenn der Autor es der jeweiligen Bibliothek gestattet,
kann diese selbst Ausdrucke der Arbeit erstellen und ggf. weitergeben. Das
müssten Sie also in Erfahrung bringen, ob bei der von Ihnen gewünschten
Hochschulschrift diese Möglichkeit besteht (wohlgemerkt, nur für den privaten
Gebrauch).
Hier dazu zunächst
ein Beispiel aus dem Veröffentlichungsvertrag der UB
Freiburg:
§4, Abs.6: "Damit
die Bibliothek Nutzern im Einzelfall eine vollständige Kopie des Werkes in
gedruckter Form (print-on-demand), auf CD-Rom oder sonstigen Datenträgern für
den privaten Gebrauch überlassen kann, ist die gesonderte Zustimmung des Autors
notwendig. Bitte zutreffendes ankreuzen (Ohne Auswahl gilt die Berechtigung als
nicht erteilt).
o Ja, der
Autor gestattet die vollständige Kopie des Werkes für den privaten
Gebrauch.
o Nein, der
Autor gestattet keine vollständige Kopie des Werkes für den privaten
Gebrauch."
Etwas anders die UB
Ulm:
§3, Abs.3: "Der
Autor überträgt der Bibliothek das Recht, erforderlichenfalls aus der digitalen
Version seines Werkes Printfassungen herzustellen und kostenfrei
weiterzugeben."
Das sind aber schon
recht weit gehende Bestimmungen. In den meisten Veröffentlichungsverträgen /
Einverständniserklärungen sind diese Möglichkeiten gar nicht eingeräumt und
gelten damit als nicht erteilt, woraus wieder die ausschliessliche Möglichkeit
des eigenen privaten und wissenschaftlichen Gebrauchs der Hochschulschriften
folgt.
Sie sehen also, dass
Sie i.d.R. nicht um eine Einzelfallprüfung für die ggf. von Ihnen gewünschte
Online-Hochschulschrift herumkommen. Im Moment sind die Varianten der
Abgabemodalitäten und die Vertragsvarianten an den einzelnen Hochschulen noch
recht breit gestreut. Wir hoffen, dass sich in absehbarer Zeit eine einheitliche
Verfahrensweise findet.
Beste
Grüsse,
Th.Wollschläger
____________________________________________
Thomas
Wollschläger
Die Deutsche Bibliothek
Deutsche Bibliothek Frankfurt am
Main
Koordinierungsstelle DissOnline
Adickesallee 1
D-60322 Frankfurt
am Main
Telefon: +49-69-1525-1757
mailto:dissonline _at__ dbf.ddb.de
http://www.ddb.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Wollschlaeger,
Thomas schrieb:
Liebe Frau
Kegel,
nach einer
ersten Überlegung zu Ihrer Frage scheint es doch, dass das Einstellen in den
Bibliotheksbestand nicht mit den Bestimmungen des §53 UrhG zu vereinbaren
ist.
Gilt dies auch für Hochschulschriften, die
als elektr. Dokumente auf den Archivservern von Bibliotheken
liegen?
Gerd Witte
Evang.-luth. Oberkirchenrat, Bibliothek
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Oldenburg
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