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Re: Aufstellung von Diplomarbeiten und Magisterarbeiten
Lieber Herr Schneemann,
ich schliesse mich Herrn Arlt bis auf eine Abweichung bei Frage 2 an.
> From: "Andreas Arlt" <arlt _at__ fh-muenster.de>
> To: Internet in Bibliotheken <INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de>
> Subject: Re: Aufstellung von Diplomarbeiten und Magisterarbeiten
> Date: Mon, 3 May 1999 10:36:04 +0000
> Reply-to: Internet in Bibliotheken <INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de>
> Lieber Herr Schneemann,
>
> hier ein Hinweis auf die Gepflogenheiten in der FHB Muenster:
>
> > 1) Duerfen Diplom-/Magisterarbeiten auch ohne ausdrueckliche
> > Einwilligung des Kandidaten oeffentlich aufgestellt und
> > nachgewiesen werden?
>
> Diplomarbeiten sind Pruefungsarbeiten! Ein unzensiertes Zweitex. kann
> aus urheberrechtlichen Gruenden nur mit ausdruecklicher, schriftlicher
> Genehmigung des Diplomanden in der Bibliothek ausgestellt werden.
> Entsprechende Verfahren sind zwischen den einzelnen Fachbereichen,
> den Diplomanden und der Bibliothek abzusprechen!
>
> > 2) Falls ja, duerfen sie dann auch ausgeliehen werden?
>
> Aus den o.g. Gruenden: auf keinen Fall; auch Kopien sind ausdruecklich
> nur mit Einverstaendnis des Diplomanden gestattet!
>
Aus Sicht der FHB Koeln stellt sich das anders dar: wenn die
Diplomanden einwilligen, ihre Arbeit fuer die Benutzung freizugeben,
so ist damit auch Kopieren und die Ausleihe gedeckt. Wir geben
Dipl.arbeiten sogar in die Fernleihe und haben bisher keinerlei
schlechte Erfahrungen damit gemacht. Das Exemplar in der Bibliothek
sollte allerdings nie das Archivexemplar des Pruefungsausschusses,
sondern immer ein Zweitexemplar sein.
>
> > 3) Kann eine Pruefungsordnung die individuelle Einwilligung
> zur oeffentlichen Aufstellung ersetzen?
>
> Aus den o.g. Gruenden: Nein.
>
> > 4) In welche Kompetenz gehoert eine Rechteregelung?
> (Bund, Land, Uni, Institut)
>
> Die Kompetenz liegt nach meiner Auffassung allein beim Diplomanden.
> Die Diplomarbeit ist eine eigenstaendige geistige Leistung des
> Studierenden. Er ist somit Schoepfer des Werkes und damit Urheber
> i.S.d. Urheberrechts | 1 UrhG). Dies gilt auch fuer die Nutzungs- und
> Verwertungsrechte nach dem gewerblichen Rechtsschutz, z.B. wenn eine
> diplomarbeit eine Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit einer
> Erfindung enthaelt (| 1 Patentgesetz).
>
> Viele Gruesse
> A. Arlt
>
Weitere Gruesse,
A. Rabeler
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Dr. Alice Rabeler
Fachhochschule Koeln
- Hochschulbibliothek -
Betzdorfer Str. 2, D-50679 Koeln
Tel. 0221/8275-2715 Fax 0221/8275-2993
e-mail alice.rabeler _at__ fh-koeln.de
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