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UrhG-Entwurf: Bildung=Copyright: Bildung: USA (2)
- Date: Wed, 20 Nov 2002 06:23:39 +0100
- From: "Ingrid Strauch" <ingrid.strauch _at__ berlin.de>
- Subject: UrhG-Entwurf: Bildung=Copyright: Bildung: USA (2)
Liebe Inetbib,
der unter dem Betreff "Copyright: Bildung: USA" angekuendigte
2. Teil.
Bundestagsdebatte des Gesetzentwurfs:
http://dip.bundestag.de/btp/15/15010.pdf
Gruesse,
Ingrid Strauch
------- Forwarded message follows -------
From: "Volker Grassmuck" <vgrass _at__ rz.hu-berlin.de>
Organization: mikro & HU
To: rohrpost _at__ mikrolisten.de, privatkopie _at__ mikrolisten.de
Send reply to: vgrass _at__ rz.hu-berlin.de
Priority: normal
Subject: [rohrpost] Nachtrag: US: freie Nutzung von Copyrights fuer Bildung
Date sent: Wed, 20 Nov 2002 00:41:02 +0100
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die deutsche Version der Geschichte hatte ich im letzten Posting
unterschlagen. Die Bildungsschranke stellt sich aktuell
folgendermaßen dar. Nutzungen kleiner Teile sind ohne
Erlaubnispflicht und mit Vergütung zulässig:
§ 52 a UrhG-E in der Fassung der 1. Lesung
?(1) Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften 1. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und
Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von
Unterrichtsteilnehmern oder 2. ausschließlich für einen bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen,
soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten
und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der
öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden
Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen
Zweck geboten sind.
(3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit
einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im
Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.?
Klingt nicht schlecht. Aber was passiert, wenn die Verwerter per
DRM verhindern, dass ein Lehrer kleine Teile einer CD-ROM seinen
Schülern im Intranet zugänglich macht oder eine Forscherin in eine
filmwissenschaftliche Arbeit Exzerpte aus einer DVD einbaut?
§ 95b UrhG-E "Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach
Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch
eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten,
soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand
haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von
diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch
machen zu können:
...
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung)... Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen
nach Satz 1 sind unwirksam."
Klingt noch besser. Lehrer und Forscherin können sich ihr Recht
zwar nicht per "technischer Selbsthilfe" nehmen, aber sie können es
vom Verwerter einfordern, bei Strafandrohung:
§ 95b (2) "Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von
dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in
Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen
Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen."
Wunderbar. Wenn da nicht ein Hintertürchen wäre:
§ 95b (3) "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und
sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind."
"der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass
sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind" ist Juristenkauderwelsch für "online angeboten".
Kommerzielle Downloads werden immer unter einer
lizenzvertraglichen Vereinbarung angeboten. Wird also der Inhalt
der CD- ROM parallel auf einer Website oder der Film in einem
Video-on-Demand-System angeboten -- haben Lehrer und
Forscherin ein Recht, von dem sie dank Technologie und Vertrag
leider keinen Gebrauch machen können. Ergo eine Situation,
die sich die USA gerade gezwungen sahen zu korrigieren.
Volker
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