| Schon gewusst? GEZ schon bezahlt? Information
Etwas zum Thema Gebühreneinzugszentrale
Die GEZ kann rückwirkend für einen Zeitraum von 4 Jahren Ihre Gebühren einholen, aber Sie können sich nicht rückwirkend von der GEZ-Zahlung befreien!
?Müssen Kinder, die im Haushalt der Eltern leben und Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, Rundfunkgebühren zahlen??:
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen ? wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente ? haben, das den Sozialhilferegelsatz übersteigt.
Trifft dies nicht zu, sind die Rundfunkgeräte nicht anmelde- und gebührenpflichtig, sofern für den Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.
?Müssen Studenten Rundfunkgebühren zahlen??:
Ja. Rundfunkgeräte (Radio/Fernseher), die von STUDENTEN, SCHÜLERN oder AUSZUBILDENDE am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, durch Antrag beim zuständigen Sozialamt von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.
Wohnt der Student, Schüler, Auszubildende dagegen während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem Sozialhilferegelsatz, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Die Höhe des Sozialhilferegelsatzes erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt.
Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende müssen ihre Radio- und Fernsehgeräte in Dienstunterkünften anmelden und Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch für tragbare Geräte.
Ausnahmen:
Autoradios müssen dann nicht angemeldet werden, wenn der Bundeswehrangehörige bzw. Zivildienstleistende oder dessen Ehepartner für Geräte in der Privatwohnung bereits Gebühren zahlt.
Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende können in der Regel nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Ihr Einkommen übersteigt in den meisten Fällen die massgebliche Bemessungsgrenze, da auch die Sachbezüge (insbesondere Unterkunft, Verpflegung) berücksichtigt werden müssen.
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht:
Privatpersonen können wegen geringen Einkommens oder aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Hierüber informiert Sie die zuständige Sozialbehörde. Eine Befreiung ist nur auf Antrag und nur für die Zukunft, nie rückwirkend, möglich.
Besondere gemeinnützige Betriebe und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Hierüber informiert die zuständige Landesrundfunkanstalt
Mit freundlichen Grüßen
[geloescht, Admin]
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