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Re: Ausleihe von CD-ROM



Zur Rechtslage zitiere ich aus einer Mail der Rechtskommission des EDBI, die
m.E. auch für CD-ROMs Gültigkeit hat:

"Wenn Medien auf dem Wege der Veräußerung (Verkauf) in Verkehr gebracht
worden sind, erschöpft sich gemäß § 17 UrhG das Recht des Urhebers eine
Weiterverbreitung zu untersagen. Ausleihe und Vermietung sind
Verbreitungshandlungen. Da diese in Bibliotheken und Videotheken massenhaft
vorgenommen werden, hat der Gesetzgeber durch § 27 UrhG dafür separate
Regeln erlassen. Die Ausleihe von Medien jeder Art ist durch § 27 UrhG
gestattet, wenn es unentgeltlich geschieht. Das Vermieten, d.h. die
Gebrauchsüberlassung gegen Mietzins, bedarf dagegen der Zustimmung.
Öffentliche Bibliotheken entleihen grundsätzlich unentgeltlich. Nach den
Ausführungen in der Begründung zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996
(Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in das deutsche
Urheberrechtsgesetz) hat der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich
auch dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken handelt, wenn für
die Ausleihe eine Gebühr erhoben wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze
nicht überschreiten darf.

Für die Ausleihe nach § 27 UrhG entrichten Bund und Länder an die
Verwertungsgesellschaft Wort jährlich die sog. Bibliothekstantieme. Diese
gilt als  Entschädigung für das massenhafte Entleihen urheberrechtlich
geschützter Medien durch Bibliotheken.

Insoweit eine Bibliothek Videos u.a. audio- visuelle Träger entleiht, darf
sie dies ohne Zustimmung auf der Grundlage des § 27 UrhG tun. Kommerzielle
Videotheken müssen dafür die Zustimmung einholen. Das Entleihen durch eine
Bibliothek verläßt auch dann nicht denn Tatbestand der unentgeltlichen
Leihe, wenn sie Leihgebühren, die nicht die Kostendeckungsgrenze für den
einzelnen Ausleihvorgang überschreiten, erhebt."


MfG und eine schönes Wochenende

Stephan Gülck
Büchereizentrale Schleswig-Holstein
Tel. 0461/8606162
----- Original Message -----
From: "Rita Hoeft" <Rita.Hoeft _at__ bergheim.de>
To: "Internet in Bibliotheken" <INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de>
Sent: Friday, June 14, 2002 1:17 PM
Subject: Ausleihe von CD-ROM


> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> Ich habe festgestellt, dass immer mehr CD-ROMs den Vermerk tragen "nicht
für die Vermietung bestimmt" oder sogar den Vermerk "Vermietung und/oder
Leihe der CD... wird strafrechtlich verfolgt".
>
> Wie sind da die Rechte bzw. Pflichten der öffentlichen Bibliotheken. Sind
wir von diesen Verboten generell ausgenommen oder gibt es bestimmte Verlage,
deren CD-ROMs in Bibliotheken tatsächlich nicht ausgeliehen werden dürfen?
>
> Über Antworten bzw. Hinweise auf entsprechende Links etc. freue ich mich!
>
> Rita Höft
>
> Stadtbücherei Bergheim
>
> Hauptstr. 102-104
> 50126 Bergheim
> Fon 02271/42263
> Fax 02271/42596
> rita.hoeft _at__ bergheim.de
>
>



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