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2. Versuch: Grundsatzurteil 30.6.1997 zu links in internet (?!)
2. versuch. hah.hah! ich wolte ja nur sehen, wieviele ueberhaupt inetbib lesen. danke fuer die vielen zuschriften. ;-)
arghhhh! dabei bin ich doch DER erste, der rummeckert, wenn die umlaute und
ueber- 7-bittigen zeichen nicht stimmen. argh. UND jetzt sowas! boese falle.
;-) es hat halt viel damit zu tun, dass ich nicht direkt im 'internet'
schreibe, sondern dass es ueber einen sogenannten fidogate geht.
ich hoffe, alles ist JETZT lesbar. nach ca 75 zeichen MUESSTE jetzt IMMER
ein HARTES RETURN vorkommen, und 8-bit-zeichen sollten sowieso NICHT vhd.
sein, mein edi ist so programiert worden... ,-)
viel vergnuegen ENDLICH beim lesen! ;-)
Liebe Mitleser und Mitschreiber,
dieser artikel sollte schon am 1.7.97 IHNEN zur Verfuegung gestellt worden
werden. aber mein Scanner und die Texterkennungssoftware wollten nicht das
scannen, was darauf lag. DESHALB eine HandABschrift:
(verzeihung wg. einiger moeglicher Rechtschraibselfuiler)
Die Abschrift ist dem 'Rechts'-Mueller (Harald Mueller-MPI) gewidmet.
Sein Referat ist im kommenden dbi-Heft 'Materialien zum Internet'
(ODER so aehnlich) zu finden [UND im naechsten BuB-Sonderheft zum Internet
zu finden, wie er mir gerade schrieb].
In amuesanter und eindringlicher Weise oeffnete er den OEB's in
GERMERSHAUSEN bei Goettingen (Juni 1997) die Augen, was das Internet
und die Rechtsproblematik incl Strafbarkeit und 'Zensur' [JA. ich weiss,
das darf NICHT Zensur heissen, sie ist laut Grundgesetz nicht erlaubt;
aber nennen WIR es trotzdem so ;-)] bedeutet. Ach, wenn ich schon den
dbi-Materialien-Band nenne, dann sei dort auf meinen grundlegenden
Beitrag 'der perfekte Internet-PC' verwiesen ;-)
[pfui: Eigenlob stinkt!] ;-)
___ anfang:
'Die Welt'
vom 1.7.1997 von Sonja Boerdner
Ueberschrift: 'Querverweis im Internet war nicht strafbar'
Angela Marquardt freigesprochen-Aufruf zu Straftaten nicht nachzuweisen-
Sie berief sich auf die Pressefreiheit
Angela Marquardt, fruehere Vizechefin der PDS, wurde gestern vor dem Amtsgericht Tiergarten freigesprochen. Ihr war vorgeworfen worden, einen
'Link' (Querverweis) auf ihrer Internet Homepage zur in Deutschland
verbotenen Zeitschrift 'Radikal' geschaltet zu haben. Dadurch, so die
Staatsanwaltschaft, habe sie sich der Beihilfe zur Anleitung von Straftaten
schuldig gemacht. Die Zeitschrift hatte zu Anschlaegen gegen die Deutsche
Bahn aufgerufen.
Richterin Meline Schroeder sagte zur Urteilsbegruendung, der 'Link' sei
geschaltet worden, bevor die fraglichen, im Juni 1996 erschienenen Texte
der linksextremistischen Zeitschrift ?ber das Internet zugaenglich waren.
Marquardt konnte demnach nicht nachgewiesen werden, daá sie den 'Link'
mit der Absicht legte, selbst zu Straftaten aufzurufen. Die 25jaehrige
berief sich dagegen auf die Pressefreiheit. Der Verweis auf die Zeitschrift
diene der Diskussion um Zensur politischer Meinungs?uáerung. Zudem habe
sie sich auf ihrer Internetseite von den Aufrufen zur Gewalt distanziert,
die sie prinzipiell als politisches Mittel ablehne.
Ein grundsaetzliches Urteil wurde in dem bundesweiten Pilotverfahren zur
Klaerung der Frage, ob sich jemand durch die Schaltung eines Querverweises
strafbar nachen kann, nicht gesprochen. Laut Staatsanwaltschaft, die 3000
Mark Geldstrafe gefordert hatte, ist jeder Internetnutzer verantwortlich,
die Inhalte, auf die er per 'Link' verweist, zu kontrollieren. Richterin
Meline Schroeder erklaerte dagegen, eine Kontrollpflicht f?r das schwer
zu ueberwachende Internet f?hre zu Rechtsunsicherheit.
Wie jedes neue Medium wirft das Internet Probleme der Kontrolle und Zensur
aber auch der Verantwortung auf. 'Die Rechtsprechung ist weiterhin ein
heikles Thema, mit dem wir uns schwertun,' sagte der Berliner
Staatsanwaltschaft Juergen Heinke. Zudem seien die Ermnittlungen dem Zufall
ueberlassen. 'Wir ermitteln nur dann, wenn wir auf den Verstoá aufmerksam
gemacht werden.' Der Grund sind noch nicht abgesteckte Grenzen. 'Wie
unterscheidet sich ein Link von sonstigen Hinweisen in schriftlichen
Veroeffentlichungen', fragte Verteidiger Volker Ratzmann. Die neuen
Medien truegen generell zur Verkuerzung von Informationswegen bei.
Ein 'Link' sei daher nichts anderes als eine Fuánote. F?r die
Staatsanwaltschaft ist er eine 'Zugangserleichterung'.
Offen bleibt weiterhin die Frage, ob ein Internetnutzer lediglich f?r
seine eigene Homepage verantwortlich ist oder auch fuer die, auf die er
verweist, deren Inhalte er aber nicht kontrollieren kann. Auch die
Handhabung der Absicht, mit der ueber verbotene Themen diskutiert wird,
ist nicht geregelt. Richterin Schroeder erklaerte, in jedem neuen Fall
muesse geprueft werden, ob ein 'Link' geschaltet wurde, um im
wissenschaftlichen Sinn zu zitieren oder um bewuát und mit 'boesartiger
Absicht' strafbare Inhalte zu verbreiten.
Weltweit wird versucht, das Internet durch Gesetze zu regulieren. Der US
Supreme Court hat vergangene Woche entschieden, daá die uneingeschraenkte
Meinungsfreiheit auch im Internet Gueltigkeit besitzt. Damit wurde ein
Gesetz zur Zensur von Pornographie -das Kommunikations-
Sittlichkeitsgesetz- auáer Kraft gesetzt. Politische Zensur sei in den
USA undenkbar, sagte ein Korrespondent der 'New York Times'.
Der Deutsche Bundestag hat im Juni ein Multimedia-Gesetz verabschiedet,
das rechtliche Rahmenbedingungen f?r den Gebrauch der neuen Medien schafft.
Strafbare Inhalte, die in Zeitschriften und Buechern verboten sind, duerfen
auch nicht ueber elektronische Medien flieáen. F?r Gewaltverherrlichung
und Kinderpornographie, so das Gesetz, koennen nur die Produzenten zur
Verantwortung gezogen werden. Betreiber von Online-Diensten koennen f?r
Inhalte nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in Kenntnis
derselben sind und es ihnen technisch moeglich ist, deren Nutzung zu
verhindern.
___ ende der abschrift. (hoffentlich OHNE viele fuiler)
mein kommentar: EIN wichtiges urteil fuer OEffentliche Bibliotheken!!!!
Viele Gruesse
Klaus
Lehmann
Sysop of Novell-Servers in Kreuzberg
--- timEd/2 1.10+
--
|Internet: lehmann _at__ fg.arco.met.fu-berlin.de
|Fidonet: Klaus Lehmann 2:2411/801.502
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.