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Re: Elektronische Examensarbeiten Schluss
> Ich wuerde mir wuenschen, dass der alte Aberglaube, dass Betreuer von
> Pruefungsarbeiten Rechte an diesen erwerben (oder gar der Fachbereich),
> nicht weiterverbreitet wuerde. Eine Widerlegung meiner Ansicht sollte
> nur durch Anfuehrung hieb- und stichfester juristischer Argumente und
> nicht durch blosse Behauptungen erfolgen.
> Dr. Klaus Graf
Wir freuen uns auf den Musterprozess! Denn hieb-und stichfest gibt es ja
in der Jura nicht, sondern Entscheidungen. Um Herrn Graf hierfuer Futter
zu geben, werden wir den 'alten Aberglauben' (was hat dieses Wort mit der
subtilen hier diskutierten Frage zu tun), schriftlich bundesweit ueber die
Fachgesellschaften verbreiten und verankern.
Mit der Einreichung verliert der Kandidat das Recht, die Arbeit noch aendern
und mit dem Titel 'dies ist meine Examensarbeit' publizieren zu duerfen.
Eine originale Kopie kann nur vom Original gezogen werden und das liegt bei
der Pruefungsinstanz. Die Normativitaet des Faktischen und die Subtilitaet
des Themas muss durch Diskussion aller Beteiligten (FBe, Pruefer, Fachgesellschaften),
Archive, Publikations-Provider und Bibliotheken praezise und detailliert
klargelegt werden. Dies geschieht zur Zeit.
Wer sich daran beteiligen moechte, ist eingeladen, mir seine email zu senden.
Fuer die Frage, was der Unterschied zwischen Argumenten, Aberglauben,
Behauptungen ist, bin ich weder befugt noch kompetent, mich an der Diskussion
zu beteiligen.
E.R.Hilf
Die neue Diskussion zur Unterscheidung von.
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.