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Noch einmal: Hochschulrahmengesetz



Liebe Listenleser,

die morgendliche Restmuedigkeit hat mich heute zu einer Fehlinformation
an Sie verleitet, denn selbstverstaendlich hatte Herr Marloth nicht nach
dem Hessischen Hochschulgesetz, sondern nach dem neuen
Hochschulrahmengesetz gefragt. Ich habe also zerknirscht noch einmal ein
bisschen herumgesucht, kann aber nichts weiter als eine - allerdings
sehr ausfuehrliche - Pressemitteilung des BMBF dazu anbieten (folgt als
HTML-Dokument) und hoffe, damit wenigstens eine kleine Entschaedigung zu
liefern!

Nochmals herzliche Gruesse (fuer heute bestimmt die letzten)
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Rita Albrecht	                                               
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Title: PM Bonn, 19.08.1997 Einigung |ber Hochschulreform -

Bonn, 19.08.1997

 

- Einigung |ber Hochschulreform -

R|ttgers: Start frei f|r die Hochschule des 21. Jahrhunderts

Der Bundesminister f|r Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Dr. J|rgen R|ttgers, erkldrt anld_lich einer gemeinsamen Pressekonferenz mit den Koordinatoren der SPD- und unionsgef|hrten Bundesldnder in der Kultusministerkonferenz, Staatsminister Prof. Dr. J|rgen Zvllner (SPD/Rheinland-Pfalz) und Staatsminister Hans Zehetmair (CSU/Bayern):

Bund und Ldnder haben sich |ber die Inhalte eines neuen Hochschulrahmengesetzes geeinigt. Ich begr|_e es sehr, da_ der intensive Diskussionsproze_ zwischen Bund und Ldndern |ber notwendige Reformma_nahmen im Ergebnis nicht nur ein hohes Ma_ an Konsens in den Grundfragen der Hochschulreform, sondern auch Einigkeit |ber deren Umsetzung im Hochschulrahmengesetz erbracht hat.

F|r die weitere Entwicklung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland ist die z|gige Verwirklichung der Reform des deutschen Hochschulsystems von gro_er Bedeutung. Die Hochschulen sind die wichtigsten St|tzen f|r Wissen und hochqualifizierte Ausbildung. Sie m|ssen deshalb in die Lage versetzt werden, diesem hohen Anspruch auch in Zukunft gerecht werden zu kvnnen. Damit die Hochschulen k|nftig Exzellenz und Effizienz miteinander verbinden kvnnen, m|ssen sie heute die Chance erhalten, im Wettbewerb ihr eigenes Profil auszubilden.

Ziel der Reform des deutschen Hochschulsystems ist es deshalb, durch Deregulierung, durch Leistungsorientierung und durch die Schaffung von

Leistungsanreizen Wettbewerb und Differenzierung zu ermvglichen sowie die internationale Wettbewerbsfdhigkeit der deutschen Hochschulen f|r das 21. Jahrhundert zu sichern.

In der abschlie_enden Beratung mit der nordrhein-westfdlischen Wissenschaftsministerin Brunn, dem sdchsischen Wissenschaftminister Prof. Meyer, dem bayerischen Kultusminister Zehetmair und dem rheinland-pfdlzischen Wissenschaftsminister Prof. Zvllner wurden folgende wesentliche Dnderungen des Rahmenrechts vereinbart:

  • Einf|hrung einer leistungsorientierten Hochschulfinanzierung
  • Evaluation von Forschung und Lehre, Beteiligung der Studierenden bei der Evaluation der Lehre
  • Neufestlegung der Regelstudienzeit
  • Einf|hrung einer Zwischenpr|fung in allen Studiengdngen mit mindestens vier Jahren Regelstudienzeit
  • Einf|hrung eines Leistungspunktsystems ("credit point system") zur Akkumulation und zum Transfer von Studien- und Pr|fungsleistungen
  • Ermvglichung der Vergabe der international bekannten Hochschulgrade "Bachelor" und "Master"
  • Verstdrkung der Studienberatungspflicht der Hochschulen, damit die Studierenden fr|hzeitig Aufschlu_ |ber ihre Eignung f|r den gewdhlten Studiengang erhalten. Das setzt das Erbringen von Leistungen der Studierenden voraus.
  • Aufnahme hochschuleigener Auswahlverfahren in das allgemeine Auswahlverfahren f|r einen Teil der Studienpldtze (ca. 20 %) in bundesweit zulassungsbeschrdnkten Studiengdngen
  • Pddagogische Eignung als unbedingte Einstellungsvoraussetzung f|r Professoren
  • Verpflichtung der Hochschulen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mdnnern

Damit die Hochschulen den f|r die Verwirklichung der Reformvorstellungen notwendigen Freiraum erhalten, soll das bestehende Bundes- und Landesrecht gleichzeitig in erheblichem Ma_e dereguliert werden. Das Hochschulrahmengesetz soll damit auf einen Kernbestand von Vorschriften beschrdnkt werden, der f|r ein Hochschulsystem des 21. Jahrhunderts unbedingt bundeseinheitlich geregelt werden mu_.

Die Vorschldge der Bund-Ldnder-Arbeitsgruppe sehen insbesondere einen weitgehenden Verzicht auf Regelungen zur inneren und du_eren Organisation und Verwaltung der Hochschulen vor ('' 38 bis 40, 58 bis 66). Durch die Deregulierung dieser Regelungskomplexe erhalten zum einen die Ldnder einen umfassenden Handlungsspielraum f|r die Umgestaltung der deutschen Hochschullandschaft. Andererseits wird der Grundstein gelegt f|r ein von Autonomie und Wettbewerb um die besten Lvsungen geprdgtes, international konkurrenzfdhiges Hochschulsystem, das in der Lage ist, flexibel und kreativ auf heute bestehende und sich k|nftig stellende Herausforderungen zu reagieren.

Die Ergebnisse im \berblick:

  • Einf|hrung einer leistungsorientierten Hochschulfinanzierung (' 5)

Die staatliche Mittelzuweisung soll sich k|nftig auf eine an den in Lehre und Forschung sowie bei der Fvrderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientieren.

  • Evaluation von Forschung und Lehre, Beteiligung der Studierenden bei der Evaluation der Lehre (' 6)

Zur Sicherung der Qualitdt der Hochschulausbildung ist eine kontinuierliche Evaluation von Lehre und Forschung unverzichtbar.

  • Neudefinition und -festlegung der Regelstudienzeit ('11)

Die Regelstudienzeiten werden im Hinblick auf die heutige Auffassung |ber angemessene Regelstudienzeiten neu festgesetzt. K|nftig betrdgt die Regelstudienzeit bei Fachhochschulstudiengdngen, die zu einem Diplomgrad f|hren, hvchstens vier Jahre und bei den |brigen Diplom- sowie den Magisterstudiengdngen in der Regel viereinhalb Jahre.

  • Aufnahme des Themas "Multimedia" (' 13)

Die bislang im HRG enthaltene Grundsatzregelung |ber die Nutzung der Mvglichkeiten des Fernstudiums wird auf die den modernen Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnik entsprechenden Mvglichkeiten ausgerichtet.

  • Verstdrkung der Studienberatungspflicht der Hochschulen (' 14)

Die Studierenden m|ssen fr|hzeitig Aufschlu_ |ber ihre Eignung f|r den gewdhlten Studiengang erhalten. Deshalb werden die Hochschulen bei der Studienberatung mehr als bisher in die Pflicht genommen. Sie werden sich deshalb bei den Studierenden spdtestens bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums |ber den bisherigen Studienverlauf orientieren. Das setzt das Erbringen von Leistungen der Studierenden voraus.

  • Einf|hrung einer Zwischenpr|fung in allen Studiengdngen mit mindestens vier Jahren Regelstudienzeit (' 15 Abs. 1)

In allen Studiengdngen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren soll k|nftig eine Zwischenpr|fung stattfinden, die studienbegleitend abgenommen werden kann. Das Bestehen der Zwischenpr|fung soll im Regelfall Voraussetzung f|r die Aufnahme des Hauptstudiums sein.

  • "Freischu_" in allen geeigneten Studiengdngen (' 15 Abs. 2)

In allen geeigneten Studiengdngen soll k|nftig ein sog. "Freischu_" vorgesehen werden. Der Freiversuch hat sich in den Studiengdngen, in denen er bislang eingef|hrt wurde, als geeignet erwiesen, die Studienzeiten zu verk|rzen.

  • Einf|hrung eines Leistungspunktsystems zur Akkumulation und zum Transfer von Studien- und Pr|fungsleistungen (' 15 Abs. 3)

Durch die Entwicklung eines Leistungspunktsystems (Credit Point Systems) zur Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise auf Pr|fungen oder zur Ersetzung von Pr|fungen sowie zur \bertragung von Studien- und Pr|fungsleistungen bei einem Hochschulwechsel soll ein Hochschulwechsel aus dem Ausland nach Deutschland und umgekehrt erleichtert werden. Zum anderen werden damit auch die Mobilitdt innerhalb Deutschlands verbessert sowie verld_lich kalkulierbare \bergangsmvglichkeiten zwischen den verschiedenen Hochschularten und f|r die Anerkennung von Studienleistungen geschaffen. Das Leistungspunktsystem soll au_erdem eine Modularisierung der Studiengdnge sowie eine grundlegende Umorganisation des Pr|fungswesens fvrdern; regelmd_ig zu erbringende studienbegleitende Leistungsnachweise sollen die in Deutschland bislang |blichen Zwischen- und Abschlu_pr|fungen zunehmend entlasten oder ersetzen.

  • Ermvglichung der Vergabe der international bekannten Hochschulgrade "Bachelor" und "Master" (' 19)

Den deutschen Hochschulen soll die Mvglichkeit ervffnet werden, in grundstdndigen Studiengdngen einen Bachelorgrad und in Postgraduiertenstudiengdngen einen Mastergrad zu verleihen. Dies gilt gleicherma_en f|r Universitdten, Fachhochschulen und andere Hochschulen. In den k|nftig mvglichen Bachelorstudiengdngen betrdgt die Regelstudienzeit mindestens drei und hvchstens 4 Jahre, in Masterstudiengdngen mindestens ein Jahr und hvchstens zwei Jahre. Die dabei jeweils vorgesehene Mindestregelstudienzeit dient der Qualitdtssicherung. Aufeinander abgestimmte und nacheinander durchlaufene Bachelor- und Masterstudiengdnge sollen aber zusammen eine Regelstudienzeit von f|nf Jahren nicht |berschreiten.

  • Einf|hrung einer sog. Leistungsquote bei der Studienplatzvergabe f|r bis zu 25 % der Studienpldtze im Ortsverteilungsverfahren der ZVS (' 31 Abs. 2)

Durch Einf|hrung einer Leistungsquote im Ortsverteilungsverfahren, in dem die Studienpldtze bislang praktisch nur nach sozialen Kriterien (Wohnort) vergeben werden, soll leistungsstarken Studienbewerbern die Mvglichkeit gegeben werden, auch aufgrund ihrer Leistungen im Abitur an der Hochschule ihrer Wahl zu studieren, auch wenn sie nicht in deren Einzugsbereich wohnen.

Die Aus|bung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstdtte wird hierdurch auch solchen Bewerbern ermvglicht, die ein Studium an einer Hochschule aufnehmen mvchten, an der bei ausschlie_licher Anwendung des Prinzips der Wohnortndhe aufgrund des Wahlverhaltens der |brigen Bewerber nur in der Ndhe der jeweiligen Hochschule wohnende Bewerber eine Zulassungsmvglichkeit hdtten.

  • Aufnahme hochschuleigener Auswahlverfahren in das allgemeine Auswahlverfahren f|r einen Teil der Studienpldtze (ca. 20 %) in bundesweit zulassungsbeschrdnkten Studiengdngen (' 32 Abs. 3 Nr. 2 b)

Das Abitur soll auch in Zukunft grundsdtzlich den Zugang zu allen Studiengdngen ervffnen. Statt das Abitur durch Aufnahmepr|fungen zu ersetzen oder sonstige Zugangsh|rden zu errichten, soll weiterhin jeder durch das Abitur qualifizierte junge Mensch die Chance erhalten, sein Leistungsvermvgen in dem von ihm gewdhlten Studiengang unter Beweis zu stellen. Die Hochschulen sollen jedoch k|nftig bei der Auswahl der Studierenden in numerus clausus-Studiengdngen stdrker beteiligt werden und einen Teil der Studienbewerber nach Eignung und Motivation, etwa durch Auswahlgesprdche oder studiengangspezifische Leistungsanforderungen selbst auswdhlen kvnnen. Hierdurch erhalten zusdtzliche Bewerber die Chance einer sofortigen Zulassung, die im Rahmen der Quote nach dem Abiturnotendurchschnitt wegen einer unter Umstdnden nur geringf|gigen \berschreitung der Grenznote nicht haben ausgewdhlt werden kvnnen.

  • Verpflichtung der Hochschulen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mdnnern (' 3, ' 37 Abs. 2 Satz 2, ' 42 Satz 2)

Die bislang bestehende Verpflichtung der Hochschulen, auf die Beseitigung der f|r Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hinzuwirken, wird entsprechend der mit dem 42. Gesetz zur Dnderung des Grundgesetzes erfolgten Dnderung des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes umformuliert und dadurch auf alle weiblichen Hochschulmitglieder ausgedehnt und f|r die Gremienbesetzung und die Personalauswahl als eigenstdndiger Grundsatz geregelt.

  • Pddagogische Eignung als unbedingte Einstellungsvoraussetzung f|r Professoren (' 44 Abs. 1 Nr. 2)

Die Anforderungen an den Nachweis der pddagogischen Eignung von Bewerbern um eine Professur sollen erhvht werden. Die bisherige Regelung des HRG ("pddagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird") enthdlt eine reine Unterstellung, durch die das Einstellungskriterium "pddagogische Eignung" letztlich entwertet wird. Durch die Streichung der Regelvermutung wird der Weg frei f|r eine ndhere landesrechtliche Konkretisierung dieses im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Lehr- und Ausbildungsaufgaben im Hochschulbereich besonders wichtigen Qualifikationselementes.

  • Habilitation und gleichwertige wissenschaftliche Leistung - auch aus einer Tdtigkeit au_erhalb des Hochschulbereichs - als gleichberechtigte Einstellungsvoraussetzungen f|r Professoren (' 44 Abs. 2)

Der Nachweis zusdtzlicher wissenschaftlicher Leistungen von Bewerbern um eine Professur soll flexibilisiert werden. Er soll k|nftig nicht mehr regelmd_ig durch eine Habilitation erfolgen m|ssen, sondern wie bei Berufungen aus dem Ausland auch durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen dokumentiert werden kvnnen.


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.