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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11
Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die
für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie
Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte,
zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder
Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt,
wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen
und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für
den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter
zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine
oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art,
Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren,
die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze
1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für
die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte
Handlung des Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit
nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
- der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet
werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten
zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht
um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke
der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens
80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die
Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der
Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten
und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach
§ 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
*
Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
(ABl. EG Nr. L 100 S. 30)
sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen
für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als
sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen
von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen
nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes
ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel
zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat
einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach §
3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes
ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung
von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß
§ 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine
mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger
Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben
enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde
nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf
einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist
auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die
für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist,
daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß
bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im
Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über
die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb
der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen
Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt
und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß
die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb
die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe
von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für
die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar
und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen
über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen,
die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung
und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem
Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie
hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat
zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit
für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für
eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat
aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme
dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen
wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht
oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen
zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel
zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel
bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal
einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach
§ 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten,
die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und
deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf
hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf
neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen
Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß
folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers,
der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz
zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes
unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
- den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle
benutzt werden kann,
- die laufende Nummer des Zertifikates,
- Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
- den Namen der Zertifizierungsstelle und
- Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt
ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können
sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein
Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat
nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat
zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein
Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben
zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben
und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt
wird oder die zuständige Behörde gemäß §
13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß
den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende
Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten
Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr
nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle
ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen
oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf
Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz
1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß
die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar
sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür
zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen
werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt,
oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit
erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich
ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten
Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit
Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen
Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu
übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die
ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber
über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald
dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers
an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu
kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten
untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend
ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken,
über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen,
ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der
Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1
Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die
in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete
ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde
die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs
einer Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle
oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte
Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom
Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht
oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß
zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische
Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte
Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln
sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte
Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten
sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen
und feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert
sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und
welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen
ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder
abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die
Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung und unbefugtem
Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen
1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der
Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der
Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die
Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der
durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig
sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können,
für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen,
digitalen Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§
3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens
der Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen Tatbestände
nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
- die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der
Zertifizierungsstellen,
- die näheren Anforderungen an die technischen
Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten und
die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt
sind,
- den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine
neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert
durch .......................................... (BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
- § 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe
"(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein
Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift
(§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift"
ersetzt.
- In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt"
die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
- § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2
und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern"
ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
- § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen"
die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger"
ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne
dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997."
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht
werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung
im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder
Jugendliche ausgeschlossen ist."
- Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für
Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
- Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
- § 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder
im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch
ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131
des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11
Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
- § 18 a wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht,
so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
- § 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt geändert:
- § 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige
Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder
zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil
des Datenbankwerkes."
- § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das
Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die
Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
- § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2
bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit
der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze
6 und 7.
- Nach § 55 wird folgender § 55 a
eingefügt:
"§ 55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung
des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen,
dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines
mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen
des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1
nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist
nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils
zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind
nichtig."
- In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1
für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 3 und 4.
- Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine
in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine
nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes
ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1
vorgenommen hat.
§ 87 b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten
und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für
eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist
und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt,
- zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung
in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem
Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank,
jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn
die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte
oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
- In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7
folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b
Abs. 2 verwertet,"
- In § 119 Abs. 3 werden nach dem
Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die
Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2
geschützten Datenbanken" eingefügt.
- Nach § 127 wird folgender § 127 a
eingefügt:
"§ 127 a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines
der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b
gewährten Schutz, wenn
- ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder
- ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet
eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche
Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines
dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach
dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen,
die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
- Nach § 137 f wird folgender § 137 g
eingefügt:
"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5,
55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen
dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt
worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am
1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e
sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über
die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen
werden."
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
(BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.
Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach
Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den
Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen,
das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder
über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung
können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels
7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in
Kraft."
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