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Zu: Dissertationen auf CD
> Es kommt darauf an, was die einschlaegigen Gesetze und Verordnungen
> vorschreiben. Lesen Sie mal bei LANSKY, Bibliotheksrechtliche
> Vorschriften Nr. 500 ff. nach. Im Pflichtstueckegesetz Bayern ist
> z.B. in Art. 1 von "Texten...ohne Ruecksicht auf die Art des
> Textraegers" die Rede, d.h. CD-ROM werden vom Gesetz erfasst. In
> Baden-Wuerttemberg heisst es dagegen "Druckwerk". Da wuerde ich eine
> Ablieferungspflicht fuer CD-ROM verneinen.
>
> Mit freundlichen Gruessen
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> Harald Mueller
Was soll das Geplaenkel um Zustaendigkeiten ? Bei der ganzen Angelegenheit
geht es doch mehr um die Veroeffentlichungspflicht von Promotionsschriften als
um die Ablieferungspflicht von Belegexemplaren.
Im Sinne des Benutzers (und fuer ihn/sie arbeiten wir ja wohl letzten Endes
alle,
oder ?) sollte die Frage nicht 'Wie bewahre ich sie am besten auf ?', sondern
'Wie mache ich sie am besten zugaenglich ?' lauten.
Uwe Boettcher
Buechereizentrale Lueneburg
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