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Re: Diskussion Filtersoftware/IuKDG



Hallo und Guten Tag,

Susanne Klötzer schrieb am 18 Jun 98, um 20:27 Uhr

> Nach meiner Auffassung muessen Bibliotheken keinen Jugend-
> schutzbeauftragten benennen, auch wenn es hierzu Experten-
> meinungen dafuer (FN 3) und dagegen zu geben (FN 4) scheint.

Ein kleiner Zusatz: Nachdem was ich bisher gehoert habe ist das
richtig. Wer trotzdem einen Jugendschutzbeauftragten
bestellt, sollte wissen, dass dieser im Falle eines groben
Verstosses gegen seine Aufsichtspflicht auch in die
Verantwortung genommen werden kann. Dies duerfte
aber wie gesagt nur gewerbliche Einrichtungen
betreffen.

> Die "technischen Vorkehrungen" gelten explizit nicht fuer
> fremde Inhalte, zu denen ein Diensteanbieter lediglich
> einen Zugang vermittelt, aber nicht zur Nutzung bereithaelt.
> Fuer diese ist er nicht verantwortlich (§ 5 Abs. 3 TDG).

Das scheint wirklich der Knackpunkt zu sein. Ich habe gestern
(nach unserem netten Gespraech, lieber Herr Mueller) nochmals
mit Dr. Weinknecht (www.weinknecht.de) gesprochen, der
dies (auch fuer Internet-Cafes) bestaetigte. Er sah daher auch
keinen Grund, Filter-Software einzusetzen. Um dies aber
klarzustellen: Ich verstehe inzwischen Herrn Muellers
Position etwas besser, der mit seiner Auslegung eines
rechtlich nicht ganz eindeutigen Bereiches die Grundlage
fuer eine unantastbare Ausgangslage der Bibliotheken
schaffen wollte. Und (nichts gegen Ihre Berufsgruppe
Herr Mueller), wenn man zwei Juristen zu einem Thema
befragt, bekommt man bekanntlich drei Meinungen zu
hoeren. Daher habe ich jetzt auch gewisses
Verstaendnis fuer die Auslegung der Rechtskommission.

> Das Compuserve-Urteil zeigt, dass selbst Experten am
> Gesetzestext vorbeilesen koennen.

Den Begriff *Experte* sollte man in diesem Fall vielleicht
nicht zu weit dehnen :o)

Besten Dank fuer die Infos und Gruss

Wolfgang Bleh


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